Aufführungen

Der Tarif K beinhaltet unter anderem Konzerte, Festival, Comedy-Vorstellungen, Shows und Ballettvorführungen. 

Wenn Sie ein Konzert veranstalten, erhalten Sie von uns die Bewilligung (Lizenz) für die Aufführung der gespielten Kompositionen. Dasselbe gilt für Comedy-Vorstellungen, Shows, usw., an welchen Live-Musik aufgeführt wird. Die Verwendung von Musik ab Tonträgern an Konzerten ist in diesem Tarif ebenfalls enthalten.

Lizenzen

Der Preis für die Lizenz ist in der Regel ein Prozentsatz Ihrer Ticketeinnahmen. In gewissen Fällen wird die Vergütung auch gestützt auf die Kosten für die Musikverwendung berechnet (Künstlergagen, Reise- und Aufenthaltskosten, Lokalmiete, Instrumentenmiete und Miete für das PA-System).

Der Prozentsatz beträgt höchstens 10% der Ticketeinnahmen oder der Kosten. Er reduziert sich, wenn die SUISA nicht an allen aufgeführten Werken die Rechte verwaltet – und wenn Sie fristgerecht eine vollständige Werkliste (Setlist) einreichen. Näheres dazu finden Sie weiter unten im Merkblatt und im Tarif.

Spielen Sie im Handel erhältliche Aufnahmen ab (CDs, MP3s, Streaming usw.), lizenzieren wir zudem im Auftrag der SWISSPERFORM die Rechte der Interpreten und Produzenten (verwandte Schutzrechte).

So gehen Sie vor

Wir bitten Sie, das vollständig ausgefüllte Formular sowie die Werkliste an uns zu senden. Anschliessend erhalten Sie von uns eine Lizenz sowie die Rechnung. Nach Erhalt Ihrer Zahlung verteilen wir das Geld an die berechtigten Komponisten, Texter und Verlage.

Rabatte für Vertragskunden und Verbandsmitglieder

Wenn Sie einem anerkannten Branchenverband wie SMPAPETZI, SBCK oder t.  angehören, einen Vertrag mit der SUISA abschliessen und die Vertrags- und Tarifbestimmungen einhalten, erhalten Sie die im Tarif vorgesehenen Ermässigungen.  

Häufig gestellte Fragen und Antworten

  • Wenn Sie urheberrechtlich geschützte Musik öffentlich aufführen (lassen) wollen, müssen Sie dafür die Erlaubnis der SUISA einholen.

    Alle Formulare erhalten Sie hier

    Die Formulare müssen Sie spätestens zehn Tage nach dem Konzert ausgefüllt an die SUISA senden. Um die Urheberrechtsentschädigungen korrekt berechnen und verteilen zu können, benötigt die SUISA die detaillierte Liste aller aufgeführten Werke sowie die Abrechnung mit Einnahmen und Ausgaben.

  • Nach GT K wird die Entschädigung grundsätzlich berechnet, wenn die Besucher kommen, um bewusst Musik zu hören. So können beispielsweise auch Shows, Ballett- und Theateraufführungen unter den Tarif fallen. 

    Wenn Musik im Rahmen von Tanz- und Unterhaltungsanlässen aufgeführt wird, so kommt  der Tarif für Tanz und Unterhaltung (GT Hb) zur Anwendung. Auch wenn Konzerte oder  konzertähnliche Darbietungen in ihrer Gesamtdauer weniger als eine Stunde dauern, wird der GT Hb angewendet.

    Die Abrechnung nach GT K oder GT Hb kann jedoch nicht einzig nach auftretenden Interpreten unterteilt werden, weil ihre Popularität (und damit ihre Anziehungskraft) sich immer schneller ändert. Für die Abgrenzung berücksichtigt die SUISA unter anderem Kriterien wie den Eintrittspreis, das (Konzert-)Lokal, die Art der Ankündigung oder andere Aufwandposten.

    Im Zweifelsfalle lohnt es sich für die Budgetierung, beim Kundendienst der SUISA anzufragen, unter welchen Tarif eine Veranstaltung fallen wird.

    Mehr Infos zu GT K

    Mehr Infos zum GT Hb

  • Nein. Die Entschädigung wird für jedes Konzert als Prozentsatz der Einnahmen oder Kosten der Musikverwendung berechnet, um den finanziellen Rahmen jedes Mal angemessen berücksichtigen zu können. Es gibt aber die Möglichkeit, mit der SUISA einen Jahresvertrag zu schliessen und vertraglich vereinbarte Akontoraten für das ganze Jahr zu zahlen. Im Gegenzug erhalten Sie von der SUISA jeweils die Bewilligung für alle Veranstaltungen für das ganze Jahr. Bei Interesse stehen Ihnen unsere Mitarbeitenden des Kundendienstes gerne zur Verfügung. 

  • Normalerweise berechnet die SUISA die Entschädigung auf der Basis der Einnahmen. In folgenden Fällen dienen jedoch die Kosten der Musikverwendung als Berechnungsgrundlage:

    • wenn die Einnahmen nicht ermittelt werden können,
    • wenn die Kosten die Einnahmen übersteigen und der Kunde kein Budget erstellt hat oder wenn der Kunde im Voraus davon ausgeht, die Kosten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln zu decken,
    • bei Wohltätigkeitsanlässen, wenn der Einnahmenüberschuss Hilfsbedürftigen zugute kommt.