Lizenz beantragen 

Beantragen Sie hier die Lizenz für Ihre Musikdatenträger-Produktion

Tarif PI – Lizenz für Produktion von Musikdatenträgern

A – Einzelgeschäfte

Wer ist für die Anmeldung eines Musikdatenträgers zuständig?

Die Produzenten/innen respektive Auftraggeber/innen. Als Auftraggeber/in gilt die Person oder das Unternehmen, welche für die Finanzierung der Produktion verantwortlich ist und das Recht hat, über die Musikdatenträger zu verfügen. 

Rechtzeitig anmelden

Melden Sie den Musikdatenträger bitte mindestens 10 Tage vor der Herstellung bei der SUISA an. Aufgrund Ihrer Anmeldung stellen wir dem beauftragten Presswerk unsere Presserlaubnis direkt zu. Ohne diese Bewilligung darf das Presswerk keine Musikdatenträger herstellen. 

Die SUISA erteilt lediglich die Erlaubnis zur Verwendung von Originalaufnahmen (Master), von denen noch kein Tonträger existiert. Für Überspielungen ab bestehenden Tonträgern benötigen Sie zusätzlich die Einwilligung der Produzenten bzw. des Labels.

Bewilligung und Rechnung

Bitte füllen Sie das Online-Formular aus. Unser Vorgehen nach vollständiger Anmeldung:

•    Wir prüfen die Musikwerke auf ihren urheberrechtlichen Status und erfassen den Datenträger in unserem System.
•    Wir erstellen anhand des Gesuchs die Rechnung; die Berechnungsgrundlage finden Sie im Tarif PI.
•    Wir stellen dem Presswerk die Bewilligung zur Herstellung direkt zu.

Auflagen unter 100 Exemplaren

Stellen Sie weniger als 100 Exemplare her, so müssen Sie uns die aufgenommenen Werke nicht melden. Bei der Berechnung der Entschädigung werden die ungeschützten Werke nicht ausgenommen.

SUISA-Logo

Das SUISA-Logo wird bei der Herstellung auf den Musikdatenträger gebrannt. Die grossen Presswerke sind im Besitz dieser Vorlage.
 
Falls Sie die Musikdatenträger selbst herstellen, erhalten Sie die Vorlage direkt von uns nach korrekter Anmeldung der Produktion.

Berechnungsbeispiele

  • Es werden 1000 Tonträger hergestellt und zum Preis von je CHF 20.– verkauft.
    Sie verkaufen die Tonträger direkt, d. h. es gibt keinen Vertrieb.

    Tarif PI, Ziffer 19.1

    10 % von DVP CHF 20.– (exkl. MwSt.)

    CHF       2.–

    CHF 2.– x 1000 Exemplare

    CHF  2000.–

    Plus 2,6 % MwSt.

    CHF    52.–

    Rechnungsbetrag

    CHF  2052.–

    Achtung: Die Berechnungen basieren auf 100% geschützter Musik! Allfällige Überlizenzen (Tarif PI, Ziffern 27 – 32) wurden nicht berücksichtigt.

  • Es werden 1000 Tonträger hergestellt. Davon werden 500 zum Preis von je CHF 20.– verkauft, 500 werden verschenkt. Sie verkaufen die Tonträger direkt, d. h. es gibt keinen Vertrieb.

    Tarif PI, Ziffer 19.1 und 21.1

    10 % von DVP CHF 20.– (exkl. MwSt.)

    CHF      2.–

    CHF 2.– x 500 Exemplare

    CHF 1000.–

    CHF 0.70 x 500 Exemplare

    CHF   350.–

    Zwischentotal

    CHF  1350.–

    Plus 2,6 % MwSt.

    CHF   35.10

    Rechnungsbetrag

    CHF 1385.10

    Achtung: Die Berechnungen basieren auf 100% geschützter Musik! Allfällige Überlizenzen (Tarif PI, Ziffern 27 – 32) wurden nicht berücksichtigt.

  • Es werden 1000 Musik-DVDs hergestellt und zu CHF 20.– verkauft. Sie verkaufen die Tonbildträger direkt, d. h. es gibt keinen Vertrieb.

    Tarif PI, Ziffer 19.2

    5,8 % vom DVP CHF 20.– (exkl. MwSt.)

    CHF    1.16

    CHF 1.16 x 1000 Exemplare

    CHF  1160.–

    Plus 2,6 % MwSt.

    CHF     30.15

    Rechnungsbetrag

    CHF  1190.15

    Achtung: Die Berechnungen basieren auf 100% geschützter Musik! Allfällige Überlizenzen (Tarif PI, Ziffern 27 – 32) wurden nicht berücksichtigt.

  • Es werden 1000 Musik-DVDs hergestellt. Davon werden 500 zu CHF 20.– verkauft, 500 werden verschenkt. Sie verkaufen die Tonbildträger direkt, d. h. es gibt keinen Vertrieb.

    Tarif PI, Ziffer 19.2 und Tarif PI, Ziffer 21.2

    5,8 % vom DVP CHF 20.– (exkl. MwSt.)

    CHF    1.16

    CHF 1.16 x 500 Exemplare

    CHF  580.–

    CHF 0.60 x 500 Exemplare

    CHF  300.–

    Zwischentotal

    CHF  880.–

    Plus 2,6 % MwSt.

    CHF   22.90

    Rechnungsbetrag

    CHF 902.90

    Achtung: Die Berechnungen basieren auf 100% geschützter Musik! Allfällige Überlizenzen (Tarif PI, Ziffern 27 – 32) wurden nicht berücksichtigt.

B – Vertragskunden

Mit wem schliesst die SUISA einen  mehrjährigen Vertrag ab?

Vertragskunde gemäss Tarif PI (nach BIEM-IFPI) können Sie werden, falls Sie:

  • regelmässig und gewerbsmässig Musikdatenträger herstellen, importieren oder vertreiben und dafür jährlich eine Entschädigung nach diesem Tarif in der Höhe von mindestens CHF 5000 an die SUISA bezahlen
  • Ihren Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein haben und hier auch tatsächlich die Verwaltung und Geschäftstätigkeit führen
  • geordnete Bücher und eine geordnete Lagerbuchhaltung führen
  • Gewähr für die Einhaltung der Urheberrechte bieten und bereit sind, Sicherheit und Akontozahlungen zu leisten

Generelle Erlaubnis zur Herstellung

Als Vertragskunde verfügen Sie über eine generelle Herstellungserlaubnis. Diese ist Bestandteil des Vertrags. Wir informieren die Presswerke regelmässig darüber, wer einen solchen Vertrag abgeschlossen hat.

Abrechnung

Als Vertragskunde rechnen Sie die Anzahl der verkauften Musikdatenträger halbjährlich oder jährlich ab. Die Verkaufsmeldung muss elektronisch eingereicht werden. 
 
Auf weitere Fragen geben wir Ihnen jederzeit gerne Auskunft unter suisa@suisa.ch 

Häufig gestellte Fragen und Antworten

  • In der Schweiz und in Liechtenstein sind musikalische Werke bis 70 Jahre nach dem Tod ihres Urhebers gesetzlich geschützt.Wenn Sie musikalische Werke aufnehmen (lassen) wollen, die urheberrechtlich (noch) geschützt sind, brauchen Sie eine Lizenz der SUISA.

    Fast alle in- und ausländischen Urheber haben die Verwaltung ihrer Urheberrechte in der Schweiz und in Liechtenstein der SUISA abgetreten. Diese erteilt im Auftrag des Urhebers die Erlaubnis, ein Werk aufzunehmen, und verlangt dafür eine Urheberrechtsentschädigung, die sie weiterleitet. Darum müssen Sie immer die SUISA informieren, wenn Sie Tonträger herstellen (lassen) wollen.

  • Ja. Sie dürfen urheberrechtlich geschützte Musik nur auf Tonbildträger aufnehmen, wenn der Urheber oder Rechteinhaber (in der Regel der Verlag) einverstanden ist (sogenannte Synchronisationserlaubnis). Ohne Zustimmung dürfen Sie Tonbildträger weder vervielfältigen noch senden noch öffentlich aufführen. Die SUISA kann Ihnen diese Erlaubnis in der Regel nicht einräumen. Sie benötigen eine Synchronisationslizenz, wenn Sie Filmaufnahmen mit Musik

    • nicht nur für den privaten Gebrauch vertonen oder vervielfältigen oder
    • ausserhalb des engsten Familien- und Freundeskreises vorführen wollen.

    Achtung: Sie benötigen die Erlaubnis auch für Vorführungen an Vereins- und Firmenfesten, für Schulungen, in Hotel-Videosystemen usw. Die Erlaubnis müssen Sie im Voraus einholen.

  • Erlaubt ist das Brennen von CDs oder DVDs, wenn

    • Sie die CD oder DVD ausschliesslich persönlich nutzen oder
    • Sie die CD oder DVD einem nahen Angehörigen oder einem engen Freund schenken.

    Nicht erlaubt ist das Brennen von CDs oder DVDs, wenn

    • Sie die CD oder DVD verkaufen wollen und weder eine Einwilligung der Plattenfirma noch eine Lizenz der SUISA besitzen oder
    • Sie die CD oder DVD anderen Personen als nahen Verwandten oder engen Freunden schenken.

    Das Urheberrechtsgesetz spricht von der erlaubten Werkverwendung ''im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde''. Dieser Kreis ist gemäss Gerichtspraxis und Literatur sehr eng zu fassen. Ausserdem ist es nur gestattet, eine CD oder DVD zu brennen, wenn dies durch eine Privatperson geschieht – nicht erlaubt ist es dagegen, wenn die Kopie durch ein Presswerk oder eine andere Drittperson kostenpflichtig hergestellt wird.

  • Laden Sie das «Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme von Musik auf Tonträger» herunter und senden Sie das ausgefüllte Formular an die SUISA. Bitte beachten Sie, dass das Formular spätestens zehn Tage vor der Aufnahme bei der SUISA eintreffen muss. Die SUISA erteilt daraufhin dem Presswerk die Erlaubnis, den Tonträger herzustellen. Ohne Erlaubnis darf das Presswerk nicht aktiv werden.

  • Solange Sie nur im privaten Rahmen überspielen und die Musik privat nutzen, brauchen Sie nichts zu unternehmen, da es sich um gesetzlich erlaubten Eigengebrauch handelt.

    Falls Sie die überspielte Musik jedoch öffentlich verwenden möchten, müssen Sie zuerst die Erlaubnis der Plattenfirma einholen, die in der Regel die Rechte an der Aufnahme und die Interpretenrechte besitzt. Anschliessend melden Sie die Herstellung der Tonträger bei der SUISA an und holen so die Erlaubnis für die Vervielfältigung der musikalischen Werke ein. Sie müssen Ihrem «Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme von Musik auf Tonträger» die Erlaubnis der Plattenfirma beilegen.

    Mehr Informationen

  • Damit Sie Musik für Werbung nutzen dürfen, müssen Sie die ausdrückliche Zustimmung der Urheber oder ihres Verlegers haben. Die SUISA leitet Ihre Anfrage weiter. Weil das in der Regel etwas länger dauert, erhalten Sie von der SUISA nach Eingang des Anmeldeformulars die Mitteilung, dass Sie keine Tonträger herstellen dürfen, solange die schriftliche Zusage aussteht. Der Urheber und der Verleger können für ihre Zustimmung eine finanzielle Entschädigung verlangen, die Sie zusätzlich zur Urheberrechtsentschädigung an die SUISA bezahlen müssen.
    Mehr Infos

  • In der Schweiz und in Liechtenstein ist es die SUISA, die das Weltrepertoire an Filmmusik vertritt. Im Ausland benötigen Sie die Zustimmung der Verwertungsgesellschaft des Landes, wo Sie den Tonbildträger herstellen und/oder vorführen wollen.

  • Musik wird bei der Aufnahme auf Tonbildträger mit anderen Werken (Bildern, Dialogen usw.) verbunden oder für fremde Zwecke (Werbung, Verkaufsförderung, Public Relations) eingesetzt, die den Anschauungen oder Absichten ihres Urhebers zuwiderlaufen können. Um sein Persönlichkeitsrecht zu schützen, erteilt die SUISA die Erlaubnis zum Aufnehmen der Musik grundsätzlich nur mit  Einverständnis des Rechteinhabers (zum Beispiel Vorweisen der «Sync»-Lizenz).  

  • Nein. Die Vermietentschädigung kann im Kaufpreis einer Videokassette oder DVD nicht eingeschlossen sein, weil laut Urheberrechtsgesetz (Art. 13 Abs. 3 URG) nur Verwertungsgesellschaften diese Entschädigung geltend machen dürfen. Der höhere Preis für Vermietkassetten soll die Exklusivität der Filme abgelten, bis sie nach einer gewissen Zeit im (freien) Fernsehen gesendet werden.

  • Wenn ich eine Sonnenbrille besitze und im Auto auch eine haben möchte, so muss ich eine zweite Sonnenbrille kaufen. Wenn ich eine CD besitze oder Songs in einem Online-Store gekauft habe und nun die gleiche Musik auch im Auto oder beim Joggen über meinen MP3-Player hören möchte, so darf ich – zumindest in der Schweiz – die CD und die Songs selbst kopieren. Die Urheber haben aber für diese Privatkopie eine Vergütung zugut, denn ich erspare mir den nochmaligen Kauf einer weiteren CD respektive weiterer Songs.

    Diese finanzielle Einbusse der Urheber soll angemessen ausgeglichen werden. Das gilt auch für jede weitere Privatkopie. Das ist ein einfaches und gerechtes System. Denn die CD oder die Datei mit dem Song gehört zwar mir, die Musik aber gehört nach wie vor den Erfindern, also den Komponisten und Textern.

    Weiter sind es übrigens nicht die Konsumenten, die Urheberrechtsentschädigungen zahlen, sondern im Fall der Leerträgervergütung die Hersteller und Importeure der Speichermedien. Diese kalkulieren die Urheberrechtsentschädigung wie alle anderen Herstellungskosten plus Gewinnmarge in den Verkaufspreis ein.

  • Diese Hochrechnung ist falsch, weil sie von einem fixen Ansatz ausgeht. Die Entschädigungen je Speichereinheit sinken in Tat und Wahrheit laufend. So betrug die Vergütung für 1 GB im ersten Tarif für bespielbare DVDs im Jahr 2003 noch 40 Rappen, heute sind es nur noch 19 Rappen für mehrfach bespielbare DVDs und 7 Rappen für einmal bespielbare DVDs. Zudem wird den steigenden Speicherkapazitäten auch durch degressive Tarifgestaltung Rechnung getragen: je mehr Speicher, desto tiefer der Ansatz.

    Die Tarife werden regelmässig mit den Nutzerverbänden neu verhandelt werden. Eine paritätisch besetzte Schiedskommission entscheidet über den Tarif. Ihr Entscheid kann vor Bundesverwaltungsgericht gezogen werden, in letzter Instanz entscheidet das Bundesgericht. So hat zum Beispiel die Eidgenössische Schiedskommission im März 2010 einen Tarif für den Speicher von Musikhandys genehmigt. Wegen Einsprachen ist dieser bis heute noch nicht in Kraft getreten.

  • Im Gegenteil: Die Konsumentinnen und Konsumenten sind nicht Leidtragende, sondern Gewinner aus den neuen technischen Kopiermöglichkeiten. Noch nie war Kopieren digitaler Musik so einfach und so billig, denn die Preise der Speichermedien sinken rapide. Was die Einnahmen aus der Leerträgervergütung betrifft, so stagnieren diese bereits wieder, da die Vergütungen in den letzten Jahren stark gesenkt wurden.

    Die Leerträgervergütung entschädigt die Urheber für das Anfertigen von Privatkopien. Diese Entschädigung soll gemäss Urheberrechtsgesetz  «angemessen» sein. Mit zunehmender Speicherkapazität werden mehr Werke gespeichert. Es müssen also mehr Berechtigte entschädigt werden. Um diesen noch eine angemessene Entschädigung zahlen zu können, kann der Tarif nicht unendlich nach unten angepasst werden.

    Auf einem Speicher von 1 GB lassen sich rund 250 Musikstücke speichern. Aktuell beträgt die Vergütung für Speicher in MP3-Player maximal CHF 0.70 pro GB. Bei dieser Rechnung bleibt eine Entschädigung von CHF 0.0028 (0.28 Rappen) pro Musikstück übrig. Diesen Betrag müssen sich dann in der Regel noch mehrere beteiligte Rechtsinhaber teilen.

  • Mit dem Kauf einer CD oder von Musik im Internet werden keine Rechte für den privaten Konsum abgegolten. Das ist auch nicht notwendig, denn der private Konsum ist von Gesetzes wegen erlaubt. Wer Kopien von Musikdateien einer CD oder aus dem Internet machen will, kann das im privaten Rahmen ohne Einschränkung tun. Dieses Kopieren geschützter Werke auf einen Leerträger ist die einzige Nutzung im persönlichen Bereich, für welche das Gesetz eine Vergütung vorsieht, wobei der Hersteller oder Importeur (und nicht der Käufer) diese Entschädigung bezahlen muss. Der Konsument muss nie Urheberrechtsentschädigungen bezahlen. Es kann jedoch sein, dass der Hersteller oder der Importeur seine Kosten auf den Konsumenten überwälzt.