Apply for a licence

Apply here for a licence for radio and TV broadcasts

Final account

Have you recently received a letter concerning the final settlement statement for private TV and radio broadcasting stations?
The relevant forms are available here:

Whether television or radio makes no difference: radio and television broadcasters must also pay authors’ rights.

Licences

As a rule, the licence fees are set as a percentage of the broadcaster’s revenues. For this purpose, revenues are understood to mean all services with a monetary value paid in connection with broadcasting activities (which includes simulcasting and webcasting) and making-available.

The percentage rate also depends on the share of protected music in the programmes. SUISA’s repertoire encompasses all works for which SUISA is empowered to manage at least one of the rights covered by the tariff (recording or re-recording right, broadcasting right or right to make available).

How to proceed:

Please send us the duly completed questionnaire. We will then issue the licence and invoice. Once your payment is received, we distribute the remuneration to the beneficiary composers, lyricists, and publishers. To do so, we need the list of the music broadcast.

For radio broadcasters
The broadcaster must report any music, sound and audiovisual recordings played in its broadcasts, including any musical “tapestries” and jingles. Reports must be filed in accordance with Annex 1 of the Tariff.

For TV broadcasters
Television broadcasters must report to SUISA all the productions they broadcast - especially third-party works, and any feature films, television films, documentaries and series that were not commissioned by them.

Häufig gestellte Fragen und Antworten

  • Ziffer 1. Dieser Tarif richtet sich an Unternehmen, welche Radio- und/oder Fernsehprogramme senden oder direkt in Kabelnetze einspeisen. Diese Unternehmen werden als «Sender» bezeichnet. Ein Sender kann ein Programm oder mehrere Programme ausstrahlen.

  • Ziffer 30. Nein. Akonto-Zahlungen werden anhand von den Schlussabrechnungen bestimmt oder im Falle von neuen Sendern mittels Anmeldeformular. Akonto-Zahlungen werden nur dann angepasst, falls es die SUISA als notwendig erachtet oder der Kunde sich proaktiv bei der SUISA meldet und eine Anpassung wünscht.

  • «Eigene Mittel» im Sinne von Ziffer 9 ist alles, was nicht Einnahmen im Sinne von Ziffer 8 sind, insbesondere:

    • Eigenkapital
    • Fremdkapital (Darlehen)
  • Relevante Kosten (Beispiele, nicht abschliessend):

    Programm,- Material- und Dienstleistungsaufwand:

    • Produktionstechnik Sendungen
    • Verbreitungstechnik (Einspeisung, Verbreitung etc.)
    • Studiotechnik Moderation
    • Materialaufwand / Materialaufwand von Konzerngesellschaften
    • Einkauf von Rechten und Lizenzen von Dritten und Konzerngesellschaften
    • Leistungen Dritter für die Produktion von Werbespots
    • Sonstiger Produktions- und Programmaufwand von Dritten und Konzerngesellschaften
    • Aufwand für soziale Medien
    • Übriger Dienstleistungsaufwand
    • Aufwandminderungen

    Personalaufwand:

    • Löhne
    • Sozialversicherungen
    • Pensionskasse
    • Aus- und Weiterbildung
    • Spesenentschädigung effektiv
    • Sonstiger Personalaufwand
    • Temporäre Arbeitnehmende
    • Leistungen von Sozialversicherungen

    Sonstiger Betriebsaufwand:

    • Raumaufwand
    • Unterhalt, Reparaturen, Ersatz
    • Nutzungsgebühren des Betreibers der DAB-Plattform
    • Fahrzeugaufwand
    • Sachversicherungen, Abgaben, Gebühren
    • Energie- und Entsorgungsaufwand
    • Verwaltungsaufwand
    • Werbeaufwand
    • Werbeausgaben der Gruppe Medienpartnerschaften         
    • Aufwand für Gegengeschäfte ausser für Werbung
    • Übriger Betriebsaufwand
    • Nicht rückforderbare MWST
    • Abschreibungen (ausser: siehe Punkt «ausserordentliches Ergebnis»)
    • Management Fees

    Kosten, die nicht relevant sind (Beispiele, nicht abschliessend):

    Ausserordentliches Ergebnis:

    • Übrige ausserordentliche Aufwände
    • Urheberrechtsgebühren / andere Gebühren der Schwestergesellschaften
    • Aufwand für Anlässe (z.B. GT K Kosten)
    • Aufwand aus Finanzanlagen Dritte / Konzerngesellschaften / Aktionäre
    • Ausserordentliche Abschreibungen
    • Abschreibungen neue Technologien (RTVG Art 58)
    • Abschreibungen Goodwill
    • Abschreibungen Programm-Archivierung (Art.21 Abs. 3 RTVG)
    • Bussen, Sanktionen, Rechtsverletzungen
    • Übrige ausserordentlicher und nichtbetriebliche Aufwendungen
    • Steuern
  • Gemäss der Ziffer 10 werden die Tarifbestimmungen «pro Programm» angewendet.

    Wenn das Programm einen eigenen Namen hat und die Hörer aktiv dieses Programm auswählen müssen, um es zu hören, ist es nach Auslegung der SUISA klar, dass dies ein separates Programm ist, auch wenn es sich nur durch ein Nachrichtenbulletin unterscheidet.

    Wenn bei einem solchen Programm weder die Kosten noch die Einnahmen einen Betrag erreichen, welcher eine höhere Abrechnung als die genannte Mindestentschädigung ergibt, rechnen wir die Mindestentschädigung ab.

    Zusatzprogramme im Webcasting gemäss Ziffer 17 sind immer einzeln pro Hauptprogramm, welchen diese zugeordnet werden können, abzurechnen. Z.B. betrifft dies sogenannte «Artist Channels» mit identischem Programm, welche mehreren Hauptprogrammen zugewiesen werden können.

  • Ziffer 8.1. letztes Lemma Ja, der Sender muss der SUISA in diesem Fall die Zuwendungen und Einnahmen angeben, welche er benötigt, um das Defizit aus der Sendetätigkeit zu decken. Die einzige Ausnahme bildet Einnahmen, welche bereits nach anderen Tarifen abgerechnet werden. Z.B. Konzert-veranstaltungen oder andere Anlässe mit Musik, Ton- und Tonbildträgerproduktionen etc.

  • Die SUISA schaut keinen Verlust auf der Vorjahresrechnung an. Ein Gewinn aus dem Vorjahr war schon einmal Bestandteil von deklarierten Einnahmen, sofern dieser aufgrund der Sendetätigkeit erzielt wurde. Somit wäre es eine doppelte Belastung, wenn er im Folgejahr nochmals Bestandteil von deklarierten Einnahmen wird.

  • Wenn es sich um substanzielle Beträge handelt, wird im Einzelfall abgeklärt, ob dieser Ertrag deklariert werden muss.

  • Der Pauschalabzug aus Ziffer 8.3. kann nicht angewendet werden, falls nach Kosten abgerechnet wird, da sich der Pauschalabzug auf Werbeeinnahmen bezieht.

    Ermässigungen nach Ziffer 18-21:

    Ziffer 18 bezieht sich auf die berechnete Vergütung. Die Ermässigung wird somit auch gewährt, falls die Vergütung aufgrund der Kosten berechnet wurde.

    Ziffer 19 bezieht sich auf berechnete Vergütungen. Die Ermässigung wird somit auch gewährt, falls die Vergütung aufgrund der Kosten berechnet wurde.

    Ziffer 20 bezieht sich auf die Abrechnung. Die Ermässigung wird somit auch gewährt, falls die Vergütung aufgrund der Kosten berechnet wurde.

    Die Ermässigung aus Ziffer 21 ist ohne direkten Bezug, weder auf Einnahmen noch auf Kosten. Die Ermässigung wird somit auch gewährt, falls die Vergütung aufgrund der Kosten berechnet wurde.

    Verbands-Rabatte und Rabatte für das pünktliche und vollständige Einreichen von Unterlagen werden unabhängig von der Kosten- / Einnahmen-Frage beurteilt.

  • Sender, welche Mitglied eines massgebenden Verbandes von Sendeunternehmen (Radio und TV) sind, erhalten einen Rabatt von 10%, wenn der Verband die SUISA und die SWISSPERFORM in ihren Arbeiten unterstützt und wenn die Sender sich schriftlich dazu verpflichten, den Tarif zu respektieren und die Bestimmungen einzuhalten. Es müssen z.B. vorgegebenen Fristen eingehalten werden und Deklarationen für die Schlussabrechnung vollständig eingereicht werden. Die Ermässigung bezieht sich auf das einzelne Programm. Dies bedeutet, dass in einer Unternehmensgruppe z.B. ein Programm den Rabatt erhält, ein anderes jedoch nicht.

  •  Ziffer 33. Die Jingles, Musikteppiche etc. sind in den Sendelisten zu deklarieren. In der Praxis akzeptiert es die SUISA, wenn Musikinhalte wie Jingles, Soundlogos etc. separat zur Sendeliste deklariert werden. Es gibt hierfür auch keine Lieferfristen.

  • Der Sender verliert den Rabatt. Der Verlust von Rabatten entbindet die Sender/Programme jedoch nicht von ihren Informationspflichten, die sich ihm aus Art. 51 URG ergeben. Die Sachlage wird auch durch Ziffer 48 GT S geregelt.

    Ziffer 48 macht deutlich, dass eine Verletzung der Informationspflicht nicht nur zum Verlust der Rabatte für den Sender führen kann, sondern auch zu einer Verpflichtung, zusätzliche Kosten bei den Verwertungsgesellschaften zu kompensieren.

  • Ziffer 7.1. Nicht-RTVG Sender und Sender, welche auch ausserhalb der Schweiz empfangen werden können, müssen zusätzliche Rechte bei der Audion einholen. Die Audion lizenziert die Vervielfältigung zu Sendezwecken bei Nicht-RTVG Sendern. Nicht-RTVG Sender sind Sender mit geringer publizistischer Relevanz, z.B. reine Musiksender mit geringer Verbreitung.