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Beantragen Sie hier die Lizenz 

Für die Herstellung von Musikdosen und anderen Gegenständen, die Musik abspielen, erhalten Sie von uns eine Bewilligung gestützt auf den Tarif PA.

Lizenzen

Über den Tarif PA wird die Herstellung von Musikdosen jeglicher Art abgerechnet. Neben Musikspieldosen im herkömmlichen Sinne gilt dies auch für Plüschtiere und andere Gegenstände, die Musik abspielen. Der Tarif PA gilt auch für den Import von unlizenzierten Musikdosen in die Schweiz.

So gehen Sie vor

Für die Anmeldung und Abrechnung wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an: customerservices@suisa.ch 
 

Häufig gestellte Fragen und Antworten

  • In der Schweiz und in Liechtenstein sind musikalische Werke bis 70 Jahre nach dem Tod ihres Urhebers gesetzlich geschützt.Wenn Sie musikalische Werke aufnehmen (lassen) wollen, die urheberrechtlich (noch) geschützt sind, brauchen Sie eine Lizenz der SUISA.

    Fast alle in- und ausländischen Urheber haben die Verwaltung ihrer Urheberrechte in der Schweiz und in Liechtenstein der SUISA abgetreten. Diese erteilt im Auftrag des Urhebers die Erlaubnis, ein Werk aufzunehmen, und verlangt dafür eine Urheberrechtsentschädigung, die sie weiterleitet. Darum müssen Sie immer die SUISA informieren, wenn Sie Tonträger herstellen (lassen) wollen.

  • Ja. Sie dürfen urheberrechtlich geschützte Musik nur auf Tonbildträger aufnehmen, wenn der Urheber oder Rechteinhaber (in der Regel der Verlag) einverstanden ist (sogenannte Synchronisationserlaubnis). Ohne Zustimmung dürfen Sie Tonbildträger weder vervielfältigen noch senden noch öffentlich aufführen. Die SUISA kann Ihnen diese Erlaubnis in der Regel nicht einräumen. Sie benötigen eine Synchronisationslizenz, wenn Sie Filmaufnahmen mit Musik

    • nicht nur für den privaten Gebrauch vertonen oder vervielfältigen oder
    • ausserhalb des engsten Familien- und Freundeskreises vorführen wollen.

    Achtung: Sie benötigen die Erlaubnis auch für Vorführungen an Vereins- und Firmenfesten, für Schulungen, in Hotel-Videosystemen usw. Die Erlaubnis müssen Sie im Voraus einholen.

  • Erlaubt ist das Brennen von CDs oder DVDs, wenn

    • Sie die CD oder DVD ausschliesslich persönlich nutzen oder
    • Sie die CD oder DVD einem nahen Angehörigen oder einem engen Freund schenken.

    Nicht erlaubt ist das Brennen von CDs oder DVDs, wenn

    • Sie die CD oder DVD verkaufen wollen und weder eine Einwilligung der Plattenfirma noch eine Lizenz der SUISA besitzen oder
    • Sie die CD oder DVD anderen Personen als nahen Verwandten oder engen Freunden schenken.

    Das Urheberrechtsgesetz spricht von der erlaubten Werkverwendung ''im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde''. Dieser Kreis ist gemäss Gerichtspraxis und Literatur sehr eng zu fassen. Ausserdem ist es nur gestattet, eine CD oder DVD zu brennen, wenn dies durch eine Privatperson geschieht – nicht erlaubt ist es dagegen, wenn die Kopie durch ein Presswerk oder eine andere Drittperson kostenpflichtig hergestellt wird.

  • Laden Sie das «Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme von Musik auf Tonträger» herunter und senden Sie das ausgefüllte Formular an die SUISA. Bitte beachten Sie, dass das Formular spätestens zehn Tage vor der Aufnahme bei der SUISA eintreffen muss. Die SUISA erteilt daraufhin dem Presswerk die Erlaubnis, den Tonträger herzustellen. Ohne Erlaubnis darf das Presswerk nicht aktiv werden.

  • Solange Sie nur im privaten Rahmen überspielen und die Musik privat nutzen, brauchen Sie nichts zu unternehmen, da es sich um gesetzlich erlaubten Eigengebrauch handelt.

    Falls Sie die überspielte Musik jedoch öffentlich verwenden möchten, müssen Sie zuerst die Erlaubnis der Plattenfirma einholen, die in der Regel die Rechte an der Aufnahme und die Interpretenrechte besitzt. Anschliessend melden Sie die Herstellung der Tonträger bei der SUISA an und holen so die Erlaubnis für die Vervielfältigung der musikalischen Werke ein. Sie müssen Ihrem «Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme von Musik auf Tonträger» die Erlaubnis der Plattenfirma beilegen.

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  • Damit Sie Musik für Werbung nutzen dürfen, müssen Sie die ausdrückliche Zustimmung der Urheber oder ihres Verlegers haben. Die SUISA leitet Ihre Anfrage weiter. Weil das in der Regel etwas länger dauert, erhalten Sie von der SUISA nach Eingang des Anmeldeformulars die Mitteilung, dass Sie keine Tonträger herstellen dürfen, solange die schriftliche Zusage aussteht. Der Urheber und der Verleger können für ihre Zustimmung eine finanzielle Entschädigung verlangen, die Sie zusätzlich zur Urheberrechtsentschädigung an die SUISA bezahlen müssen.
    Mehr Infos

  • In der Schweiz und in Liechtenstein ist es die SUISA, die das Weltrepertoire an Filmmusik vertritt. Im Ausland benötigen Sie die Zustimmung der Verwertungsgesellschaft des Landes, wo Sie den Tonbildträger herstellen und/oder vorführen wollen.

  • Musik wird bei der Aufnahme auf Tonbildträger mit anderen Werken (Bildern, Dialogen usw.) verbunden oder für fremde Zwecke (Werbung, Verkaufsförderung, Public Relations) eingesetzt, die den Anschauungen oder Absichten ihres Urhebers zuwiderlaufen können. Um sein Persönlichkeitsrecht zu schützen, erteilt die SUISA die Erlaubnis zum Aufnehmen der Musik grundsätzlich nur mit  Einverständnis des Rechteinhabers (zum Beispiel Vorweisen der «Sync»-Lizenz).  

  • Nein. Die Vermietentschädigung kann im Kaufpreis einer Videokassette oder DVD nicht eingeschlossen sein, weil laut Urheberrechtsgesetz (Art. 13 Abs. 3 URG) nur Verwertungsgesellschaften diese Entschädigung geltend machen dürfen. Der höhere Preis für Vermietkassetten soll die Exklusivität der Filme abgelten, bis sie nach einer gewissen Zeit im (freien) Fernsehen gesendet werden.

  • Wenn ich eine Sonnenbrille besitze und im Auto auch eine haben möchte, so muss ich eine zweite Sonnenbrille kaufen. Wenn ich eine CD besitze oder Songs in einem Online-Store gekauft habe und nun die gleiche Musik auch im Auto oder beim Joggen über meinen MP3-Player hören möchte, so darf ich – zumindest in der Schweiz – die CD und die Songs selbst kopieren. Die Urheber haben aber für diese Privatkopie eine Vergütung zugut, denn ich erspare mir den nochmaligen Kauf einer weiteren CD respektive weiterer Songs.

    Diese finanzielle Einbusse der Urheber soll angemessen ausgeglichen werden. Das gilt auch für jede weitere Privatkopie. Das ist ein einfaches und gerechtes System. Denn die CD oder die Datei mit dem Song gehört zwar mir, die Musik aber gehört nach wie vor den Erfindern, also den Komponisten und Textern.

    Weiter sind es übrigens nicht die Konsumenten, die Urheberrechtsentschädigungen zahlen, sondern im Fall der Leerträgervergütung die Hersteller und Importeure der Speichermedien. Diese kalkulieren die Urheberrechtsentschädigung wie alle anderen Herstellungskosten plus Gewinnmarge in den Verkaufspreis ein.

  • Diese Hochrechnung ist falsch, weil sie von einem fixen Ansatz ausgeht. Die Entschädigungen je Speichereinheit sinken in Tat und Wahrheit laufend. So betrug die Vergütung für 1 GB im ersten Tarif für bespielbare DVDs im Jahr 2003 noch 40 Rappen, heute sind es nur noch 19 Rappen für mehrfach bespielbare DVDs und 7 Rappen für einmal bespielbare DVDs. Zudem wird den steigenden Speicherkapazitäten auch durch degressive Tarifgestaltung Rechnung getragen: je mehr Speicher, desto tiefer der Ansatz.

    Die Tarife werden regelmässig mit den Nutzerverbänden neu verhandelt werden. Eine paritätisch besetzte Schiedskommission entscheidet über den Tarif. Ihr Entscheid kann vor Bundesverwaltungsgericht gezogen werden, in letzter Instanz entscheidet das Bundesgericht. So hat zum Beispiel die Eidgenössische Schiedskommission im März 2010 einen Tarif für den Speicher von Musikhandys genehmigt. Wegen Einsprachen ist dieser bis heute noch nicht in Kraft getreten.

  • Im Gegenteil: Die Konsumentinnen und Konsumenten sind nicht Leidtragende, sondern Gewinner aus den neuen technischen Kopiermöglichkeiten. Noch nie war Kopieren digitaler Musik so einfach und so billig, denn die Preise der Speichermedien sinken rapide. Was die Einnahmen aus der Leerträgervergütung betrifft, so stagnieren diese bereits wieder, da die Vergütungen in den letzten Jahren stark gesenkt wurden.

    Die Leerträgervergütung entschädigt die Urheber für das Anfertigen von Privatkopien. Diese Entschädigung soll gemäss Urheberrechtsgesetz  «angemessen» sein. Mit zunehmender Speicherkapazität werden mehr Werke gespeichert. Es müssen also mehr Berechtigte entschädigt werden. Um diesen noch eine angemessene Entschädigung zahlen zu können, kann der Tarif nicht unendlich nach unten angepasst werden.

    Auf einem Speicher von 1 GB lassen sich rund 250 Musikstücke speichern. Aktuell beträgt die Vergütung für Speicher in MP3-Player maximal CHF 0.70 pro GB. Bei dieser Rechnung bleibt eine Entschädigung von CHF 0.0028 (0.28 Rappen) pro Musikstück übrig. Diesen Betrag müssen sich dann in der Regel noch mehrere beteiligte Rechtsinhaber teilen.

  • Mit dem Kauf einer CD oder von Musik im Internet werden keine Rechte für den privaten Konsum abgegolten. Das ist auch nicht notwendig, denn der private Konsum ist von Gesetzes wegen erlaubt. Wer Kopien von Musikdateien einer CD oder aus dem Internet machen will, kann das im privaten Rahmen ohne Einschränkung tun. Dieses Kopieren geschützter Werke auf einen Leerträger ist die einzige Nutzung im persönlichen Bereich, für welche das Gesetz eine Vergütung vorsieht, wobei der Hersteller oder Importeur (und nicht der Käufer) diese Entschädigung bezahlen muss. Der Konsument muss nie Urheberrechtsentschädigungen bezahlen. Es kann jedoch sein, dass der Hersteller oder der Importeur seine Kosten auf den Konsumenten überwälzt.