Weitere Rechte

Für die Produktion von Filmen, Videos oder auch Podcasts werden zusätzlich zu den von der SUISA verwalteten Urheberrechten noch weitere Rechte benötigt. Folgende Rechte sollten beachtet werden:

Synchronisationsrecht

Das Synchronisationsrecht bezeichnet das Recht, ein Musikstück mit Bildern zu verbinden – also den Film mit Musik zu unterlegen. Dieses Recht wird in der Regel vom Verlag des Werks verwaltet und kann von der SUISA nicht erteilt werden. Sie müssen darum für die gewünschten Titel beim jeweiligen Musikverlag die Rechte anfragen. Die Kontaktdaten des Musikverlags finden sie z. B. auf der CD oder in unserer Werkdatenbank unter «Bezugsberechtigter» in der Rolle «E». 

Überspielrecht

Unter dem Überspielrecht versteht man das Recht, ein Musikstück von der ursprünglichen Aufnahme (z. B. einer CD oder MP3-Datei) zu überspielen. Das Überspielrecht wird üblicherweise vom Hersteller der Aufnahme (Tonträgerhersteller, Plattenfirma oder Label) verwaltet. Sie müssen daher für die gewünschten Musikstücke direkt beim jeweiligen Tonträgerhersteller die Rechte anfragen. Hier kann unter Umständen die IFPI Schweiz (Dachverband der Ton- und Tonbildhersteller in der Schweiz, in dem praktisch alle bekannten Plattenfirmen Mitglied sind) weiterhelfen.

Wenn Sie diesen Aufwand vermeiden möchten, wählen Sie eine Gesamtlösung, die alle Rechte enthält, und verwenden Production Music: Verschiedene Verleger bieten in Katalogen Musik eigens zur Filmvertonung an. Der Vorteil von Production Music liegt darin, dass Sie das Einverständnis zur Verwendung dieser Musik direkt bei der SUISA beziehen können. 
 

Häufig gestellte Fragen und Antworten

  • Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (URG) bildet die rechtliche Grundlage für die Arbeit der SUISA. Das URG bestimmt, welche Rechte den Urhebern/Urheberinnen, Interpreten/Interpretinnen, Tonträgerproduzenten/Tonträgerproduzentinnen sowie Sendeunternehmen an ihren Werken und Leistungen zustehen und welche Pflichten die Verwertungsgesellschaften haben. Im URG sind grundlegende Begriffe wie „Werk“ oder „Urheber“ definiert, ebenso die Rechte eines/einer Urhebers/Urheberin an seinem/ihrem Werk. Ausserdem hält das Gesetz die Schranken des Urheberrechts fest.

    Das Urheberrechtsgesetz macht den/die Urheber/in eines Werks zu seinem Eigentümer. Dieses Werk darf nur veröffentlicht, vervielfältigt, öffentlich aufgeführt, gesendet oder wie auch immer verbreitet werden, wenn sein/seine Urheber/in damit einverstanden ist. Dafür darf der/die Urheber/in eine Entschädigung verlangen.

  • Das Urheberrechtsgesetz schützt jedes musikalische Werk, das von einem Menschen geschaffen wurde und einen individuellen Charakter hat. Zusätzlich zur Musik sind auch andere akustische Werke geschützt, die nicht durch Töne, sondern durch die Verwendung von Geräuschen einen individuellen Charakter aufweisen. All diese Werke sind unabhängig von ihrem Wert oder Zweck geschützt. Eine Sinfonie ist also genau gleich geschützt wie ein Radiojingle. Die SUISA verwaltet nur die Urheberrechte an nicht theatralischer Musik, das sogenannte „kleine Recht“:

    Dies betrifft:

    • nichttheatralische musikalische Werke, mit oder ohne Text, inklusive Oratorien;
    • Konzertfassungen von theatralischen (dramatischen) Musikwerken;
    • Musikwerke zu Tanzzwecken, die ohne Tanz verwendet werden;
    • Auszüge aus dramatischen Musikwerken, die keine ganzen Akte umfassen und deren Aufführung oder Radiosendung nicht länger als 25 Minuten oder deren Fernsehsendung nicht länger als 15 Minuten dauert;
    • die in Filmen oder sonstigen audiovisuellen oder multimedialen Werken enthaltenen Musikwerke (ausser es handelt sich um verfilmte dramatische Musikwerke).

    Die SUISA ist zuständig für das Aufführungsrecht, das Sende- und Weitersenderecht, den öffentlichen Empfang, das Zugänglichmachen (Online-Recht), das Vervielfältigungsrecht (d.h. die Herstellung von Ton- und Tonbildträgern oder Audiofiles) sowie für die Leerträger- und Vermietvergütungen.

  • Eine Liste von Fachbüchern zum Thema Urheberrecht und Rechte der Musiker/innen finden Sie unter «Urheberrecht in der Musik»

  • auf Deutsch:

    Poto Wegener: musik & recht, Schweizer Handbuch für Musikschaffende, 2. unveränd. Auflage, 2004 (ISBN 978-3-9809540-2-0).

    Das 550 Seiten starke Buch beleuchtet folgende Themen: Urheberrecht, Verwertungsrecht (SUISA und SWISSPERFORM), Tonträgerindustrie, Tonträgerverträge, Verlagswesen, Sampling und Remix, Musik und Internet, Vertragsrecht, gruppeninterne Verträge und Organisationsstrukturen, Konzertverträge, Management und Booking, Schutz des Gruppennamens, Lärmschutz sowie soziale Vorsorge. Ein Dutzend ausführlich erklärte Musterverträge machen das Buch zu einem kompletten und kompetenten Ratgeber, der jedoch teilweise nicht mehr ganz aktuell ist.
     

    Robert Lyng, Heinz Oliver, Michael von Rothkirch: Die neue Praxis im Musikbusiness, 12. Auflage, 2013 (ISBN 978-3-95512-059-7).

    Ein grundlegendes Standardwerk für alle, die verstehen wollen, wie die Musikbranche funktioniert. In 18 Kapiteln werden die wichtigsten Akteure der Branche vorgestellt. Von der Bandgründung bis zum Chart-Erfolg werden allen, die sich professionell mit Musik befassen, kostbare praktische Tipps gegeben. Urheberrechts-Basics werden ebenso vermittelt wie die Kunst, Verträge zu verhandeln. Ein umfangreicher Anhang mit kommentierten Verträgen rundet das Buch ab. Da sich das Buch auf die Rechtslage in Deutschland bezieht, können nicht alle Informationen 1:1 auf die Schweiz übertragen werden.

    Rolf Moser, Andreas Scheuermann (Hrsg.): Handbuch der Musikwirtschaft, 7. Auflage, 2018 (ISBN 978-3-7808-0188-3).

    Auf beinahe 1500 Seiten werden alle für die Musikproduktion relevanten Themenbereiche äusserst ausführlich diskutiert – eine komplettere Darstellung der Thematik ist kaum denkbar. Da sich das Buch auf die Rechtslage in Deutschland bezieht, können nicht alle Informationen 1:1 auf die Schweiz übertragen werden.

    Donald S. Passman, Wolfram Herrmann: Alles, was Sie über das Musikbusiness wissen müssen, 2. Auflage, 2011 (ISBN 978-3-7910-2987-0).

    Branchenkenner Wolfram Herrmann hat den US-Bestseller des Anwalts Donald S. Passman auf die Musikszene in Deutschland, Österreich und der Schweiz übertragen. In diesem Ratgeber enthüllen die beiden Experten ihr umfangreiches Insiderwissen fundiert und nachvollziehbar.

    auf Französisch:

    Guy Haumont, Eric Haumont: Les Droits des musiciens, guide pratique, 2. Auflage, 2002 (ISBN: 978-2911433160).

    Eine vollständige, übersichtliche und international ausgerichtete Darstellung von Recht und Praxis des Musikbusiness, jedoch teilweise nicht mehr auf dem neusten Stand.

  • Folgende Rechte gilt es zu beachten:

    • Synchronisationsrecht

    Das Synchronisationsrecht bezeichnet das Recht, ein Musikstück mit einem anderen Medienprodukt zu verbinden – also den Podcast mit Musik zu unterlegen. Dieses Recht wird in der Regel vom Verlag / Urheber des Werks verwaltet und kann von der SUISA nicht erteilt werden. Darum müssen die Synchronisationsechte für die gewünschten Titel direkt beim jeweiligen Musikverlag / Urheber angefragt werden.

    • Leistungsschutzrecht

    Unter dem Leistungsschutzrecht versteht man das Recht, ein Musikstück von der ursprünglichen Aufnahme (z. B. einer CD oder MP3-Datei) zu überspielen. Das Leistungsschutzrecht wird üblicherweise vom Hersteller der Aufnahme (Tonträgerhersteller, Plattenfirma oder Label) verwaltet. Diese Rechte müssen daher für die gewünschten Musikstücke direkt beim jeweiligen Tonträgerhersteller angefragt werden. Hier kann unter Umständen die Audion GmbH (https://www.audion-music.ch/) weiterhelfen. Die Audion GmbH ist eine unabhängige Rechteagentur für Musik, die ausgewählte Nutzungen von Musikaufnahmen vermittelt und lizenziert.