Musik- und TV-Angebote in Hotelzimmern, Ferienwohnungen usw. sind vergütungspflichtig
Am Dienstag berät die ständerätliche Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK-S) über die Revision des Urheberrechtsgesetztes. Einer der Streitpunkte ist die Frage, ob Hoteliers, Vermieter von Ferienwohnungen und Andere Urheberrechtsentschädigungen für das Verfügbarmachen von TV und Radio in ihren Räumlichkeiten bezahlen müssen. Ein von der SUISA in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten der Universität Lausanne bejaht dies.
Die Revision des Urheberrechtsgesetzes (URG) basiert auf einem Kompromiss der Arbeitsgruppe zum Urheberrecht (AGUR 12). Alle Parteien haben hierbei Zugeständnisse gemacht. Wenn die parlamentarische Initiative Nantermod nun nachträglich in die URG-Revision aufgenommen wird, sprengt dies den Kompromiss: Demnach würde die Nutzung von Filmen, Videos und Musik in Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Spitälern und Gefängnissen zum Privatgebrauch deklariert – obschon geltende Bundesgerichts- und Bundesverwaltungsgerichts Urteile dagegen sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht, und in letzter Instanz das Bundesgericht bestätigen (Urteil vom 13. Dezember 2017): «Die Verbreitung von Radio- und Fernsehsendungen in Gästezimmern von Hotels und anderen Gastgewerbebetrieben unterliegt der urheberrechtlichen Vergütungspflicht.»
Die Verwertungsgesellschaften lehnen eine Anpassung des Artikels 19 Absatz 1 mit der Bestimmung d im URG ab. Zum gleichen Schluss kommt ein Rechtsgutachten von Prof. Ivan Cherpillod (Universität Lausanne), welches von der SUISA in Auftrag gegeben wurde.
Das Gutachten erläutert, dass eine solche Lockerung der geltenden Regeln der Berner Übereinkunft widersprechen würde. Falls die Schweiz ihre internationalen Verpflichtungen einhalten will, würde sich die neue Regelung gegen Schweizer Kulturschaffende auswirken. Ihre Werke dürften frei verwendet werden; Werke ausländischer Urheber und Interpreten wären jedoch weiterhin vergütungspflichtig. Schweizer Kulturschaffende würden damit diskriminiert. Die Regelung widerspricht ebenso dem World Copyright Treaty WCT und den WTO-Freihandelsabkommen TRIPS. Dies könnte wirtschaftliche Sanktionen gegen die Schweiz zur Folge haben.