Kostenabzüge der SUISA

Von allen eingenommenen Entschädigungen zieht die SUISA den notwendigen Betrag zur Deckung ihrer Verwaltungskosten ab. 

Der Kostenabzug entspricht einem jährlich (oder pro Verteilungsperiode) vom Vorstand der SUISA festgesetzten Prozentsatz.

  • Aufführungen und Sendungen (einschliesslich der Ton- und Tonbildträger des Radios und des Fernsehens sowie der Verbreitung in Kabelnetzen).  Dieser Abzug ist grundsätzlich für alle Aufführungen, Sendungen und Verbreitungen gleich hoch. Für die Ton- und Tonbildträger des   Radios und des Fernsehens darf der Kostenabzug  in jedem Fall höchstens 25 % von den eingenommenen Entschädigungen ausmachen.
  • Für die Tarife zur Herstellung von anderen Ton- und Tonbildträgern gilt ein Prozentsatz  von max. 15 %. Dieser wird jährlich vom Vorstand der SUISA festgesetzt. 
  • Für die Gemeinsamen Tarife (GT = Gemeinsame Tarife mit anderen schweizerischen Verwertungsgesellschaften) 4 (Leerträgervergütung), 4i (Vergütung auf Speicher und Festplattenlaufwerke von digitalen Geräten), 5 (Vermieten von Werkexemplaren), 6b (Verleihrecht von Werkexemplaren in Bibliotheken), 7 (schulische Nutzung), 8 (Reprographie-Rechte ausserhalb der Schule), 9 (betriebsinterne Netzwerke), 10 (Verwendung von Werken und Leistungen durch Menschen mit Behinderungen), 11 (Archivnutzungen, Verwendung von Archivaufnahmen von Sendeunternehmen), 12 (Vergütung für die Gebrauchsüberlassung von Set-Top-Boxen mit Speicher und vPVR) und 13 (verwaiste Werke) sowie für alle Einnahmen aus dem Ausland gilt ein jährlich vom Vorstand der SUISA festgelegter Prozentsatz.  


Durchschnittliche Kostenabzüge 2022

  • Aufführungs- und Senderechte Schweiz: 14,54 % 
  • Vervielfältigungsrechte und Vergütungsansprüche Schweiz: 12,77 % 
  • Online: 15,00 % 
  • Einnahmen Ausland: 3,99 % 
  • Durchschnittlicher Kostenabzug: 12,77 %  

Die durchschnittlichen Kostenabzüge für 2023 können nach der Genehmigung der Jahresrechnung 2023 durch die Generalversammlung im Juni 2024 veröffentlicht werden.

Beiträge an Stiftungen

Nach dem Abzug zur Deckung der Verwaltungskosten werden von gewissen in der Schweiz und in Liechtenstein eingenommenen Entschädigungen zusätzliche Abzüge erhoben, welche den zwei Stiftungen der SUISA zugewiesen werden. Dies betrifft Entschädigungen für folgende Verwendungszwecke: 

  • Aufführungen und Sendungen, zu denen auch die Verbreitung in Kabelnetzen zählen;
  • Herstellung von Ton- und Tonbildträgern von Radio und Fernsehen, die zum Zweck der Sendung dienen;
  • Leerträgervergütung (GT 4);
  • Vergütung auf Speicher und Festplattenlaufwerke von digitalen Geräten (GT 4i);
  • Vermietungsrecht (GT 5);
  • Verleihrecht (GT 6b);
  • schulische Nutzung (GT 7);
  • Reprographie-Rechte ausserhalb der Schule (GT 8);
  • Betriebsinternen Netzwerke (GT 9);
  • Verwendung von Werken und Leistungen durch Menschen mit Behinderungen (GT 10);
  • Verwendung von Archivaufnahmen von Sendeunternehmen (GT 11);
  • Gebrauchsüberlassung von Set-Top-Boxen mit Speicher und vPVR (GT 12).

Davon ausgenommen sind die Nutzungen im Internet (Audio- und Video-on-Demand-Angebote).


Diese Abzüge werden an folgende Stiftungen überwiesen

7,5 % der Einnahmen fliessen in die Stiftung Urheber- und Verleger-Fürsorge der SUISA, 2,5 % in die Förderung kultureller Anliegen (FONDATION SUISA).