Tarifübersicht

Sämtliche Tarife auf einen Blick

Allgemeines zu den SUISA Entschädigungen

  • Die Höhe der Entschädigung hängt von der Art der Nutzung ab. So ist die Entschädigung für Musik an einem Konzert höher als für Hintergrundmusik in einer Boutique. Das hängt mit ihrem Stellenwert zusammen: Die Menschen besuchen ein Konzert nur wegen der Musik, während Hintergrundmusik beim Shopping nur eine untergeordnete Rolle spielt. Für eine unverbindliche Schätzung, wie hoch die Entschädigungen für eine Nutzung ausfallen werden, können Sie jederzeit den Kundendienst der SUISA kontaktieren. 

    Wie viel die einzelnen Nutzungsarten kosten, ist in den Tarifen geregelt. 

    Tarifübersicht

  • Alle Schweizer Verwertungsgesellschaften müssen laut Urheberrechtsgesetz Tarife für ihre Entschädigungen aufstellen. Diese Tarife werden mit den massgebenden Nutzerverbänden verhandelt. Die Eidgenössische Schiedskommission, die der Bundesrat wählt und paritätisch zusammensetzt, genehmigt die Tarife, die dann im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden. So besteht Gewähr dafür, dass die Tarifsätze nicht missbräuchlich sind.

  • Die Tarife der fünf Schweizer Urheberrechtsgesellschaften müssen angemessen sein. So sieht es das Urheberrechtsgesetz vor (Art. 59 URG). Konkret werden durch die SUISA im Sinne des Urheberrechtsgesetzes unter anderem folgende Punkte für die Bemessung der Entschädigung berücksichtigt:

    • der durch die Nutzung der Werke  erzielte Ertrag oder hilfsweise der damit verbundene Aufwand,
    • die Art und Anzahl der genutzten Werke und
    • das Verhältnis zwischen geschützten und ungeschützten Werken.

    Grundsätzlich sollte die Urheberrechtsentschädigung nicht mehr als 10% des Ertrags (zum Beispiel Einnahmen für Eintritte) beziehungsweise Aufwandes (etwa die Gage) betragen.

  • Muss ich eine Urheberrechtsentschädigung bezahlen, wenn

    • wir für die Veranstaltung keinen Eintritt verlangt haben,
    • die Veranstaltung nicht kommerziell war oder
    • die Veranstaltung mit einem Verlust abgeschlossen hat?

    Ja. Der wirtschaftliche Erfolg einer Veranstaltung ist Sache des Veranstalters. Die Urheberrechtsentschädigungen sind Fixkosten wie beispielsweise für die Getränke oder die Beleuchtung, die schliesslich auch unabhängig von Gewinn oder Verlust bezahlt werden müssen.
    Muss ich eine Urheberrechtsentschädigung bezahlen, wenn

    • der Anlass privat war oder
    • der Anlass ein nicht- öffentlicher Vereinsanlass war?

    Für private Veranstaltungen müssen weder Bewilligungen eingeholt noch Entschädigungen bezahlt werden. Allerdings ist der private Gebrauch im Urheberrecht sehr eng definiert und gilt nur für eine Person, die Musik gemeinsam mit eng verbundenen Personen wie Verwandten oder engen Freunden nutzt (ArtikelArt. 19 AbsatzAbs. 1 Buchstabelit. a Urheberrechtsgesetz). Daraus folgt, dass Veranstaltungen von Clubs, Vereinen, Betrieben, Militäreinheiten usw. nicht privat sind, auch wenn nicht jede und jeder Zutritt hat. Im Zweifelsfalle empfiehlt es sich, bei der SUISA nachzufragen, ob für die geplante Veranstaltung Entschädigungen anfallen.

  • Die Gage erhalten die Interpreten für ihren Auftritt im Sinne einer Dienstleistung. Damit sind die kreative Arbeit der Urheber und die Aufführungsrechte an ihren Werken nicht abgegolten. Interpreten und Urheber sind rechtlich gesehen zwei verschiedene Personen, die nicht identisch sein müssen, aber können. Trotzdem hat jede dieser unabhängigen Personen Anspruch auf Geld: der Urheber auf eine Urheberrechtsentschädigung und der Interpret auf eine Gage.

  • Ja. Wenn ein Interpret auch Komponist, Texter oder Bearbeiter (Urheber) und Mitglied der SUISA ist, hat er seine Urheberrechte an die SUISA abgetreten, damit diese das Geltendmachen der Urheberrechtsentschädigungen für ihn übernimmt. Damit besitzt er diese Rechte nicht mehr und darf nicht mit dem Veranstalter abrechnen. Die Abrechnung der Urheberrechtsentschädigungen läuft somit über die SUISA. Es ist wichtig zu verstehen, dass ein Musiker auf der Bühne (=Interpret) oft auch Urheber in Personalunion ist, es sich beim Interpreten und Urheber jedoch um zwei rechtlich unterschiedliche Personen handelt. 

  • Nein. Sie müssen der SUISA zur Überprüfung jedoch das detaillierte und komplette Verzeichnis aller Werke einreichen. Wenn die Musiker ausschliesslich ungeschützte Musik aufgeführt haben, müssen Sie selbstverständlich keine Entschädigung bezahlen.

  • Ja, Sie müssen der SUISA für alle Künstler eine Repertoireliste senden. Die SUISA ist berechtigt, auch die Entschädigung für Urheber geltend zu machen, die Mitglied bei einer ausländischen Verwertungsgesellschaft sind. Falls der Urheber seine Urheberrechte niemandem übertragen hat, müssen Sie ihn individuell entschädigen. Keine Entschädigungspflicht besteht für Werke, die unbearbeitet aufgeführt werden, wenn der Urheber vor 70 oder mehr Jahren gestorben ist.

  • Die SUISA kann rechtlich gegen Sie vorgehen, wenn Sie einen Anlass nicht anmelden und/oder keine Entschädigung zahlen. Sie kann ausserdem einen Zuschlag von 100% verlangen, falls Sie einen Anlass auch nach einer Mahnung nicht anmelden. Und die SUISA kann ein Musikverbot aussprechen, falls Sie mehrmals nicht zahlen, und Ihnen verbieten, Musik öffentlich zu nutzen.