Tarifübersicht
Sämtliche Tarife auf einen Blick
Tarife
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Gemeinsamer Tarif 3a: Tariftext
Wiedergabe von Fernsehsendungen sowie Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik in Unternehmen/Geschäften.
316 kB -
Gemeinsamer Tarif 3b: Tariftext
Hintergrundmusik im Personentransport: Bahnen, Flugzeuge, Reisecars, Reklame-Lautsprecherwagen, Schaustellergeschäfte, Schiffe
520 kB -
Gemeinsamer Tarif 3c: Tariftext
Empfang von Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen («public viewing»)
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Gemeinsamer Tarif 4: Tariftext
Leerträgervergütung
300 kB -
Gemeinsamer Tarif 4i: Tariftext (gültig bis 31.12.2024)
Vergütung auf Speicher und Festplattenlaufwerke von digitalen Geräten (wie Tablets, Smartphones, MP3-Player)
104 kB -
Gemeinsamer Tarif 4i: Tariftext (gültig ab 01.01.2025)
Vergütung auf Speicher und Festplattenlaufwerke von digitalen Geräten (wie Tablets, Smartphones, MP3-Player)
316 kB -
Gemeinsamer Tarif C: Tariftext
Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften
307 kB -
Gemeinsamer Tarif E: Tariftext
Filmvorführungen
327 kB -
Gemeinsamer Tarif H: Tariftext
Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung im Gastgewerbe
314 kB -
Gemeinsamer Tarif Hb: Tariftext
Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung
320 kB -
Gemeinsamer Tarif HV: Tariftext
Hotel-Video
291 kB -
Gemeinsamer Tarif K: Tariftext (gültig bis 31.12.2024)
Konzerte, konzertähnliche Darbietungen, Shows, Ballett, Theater
327 kB -
Gemeinsamer Tarif K: Tariftext (gültig ab 01.01.2025)
Konzerte, konzertähnliche Darbietungen, Shows, Ballett, Theater
402 kB -
Gemeinsamer Tarif L: Tariftext
Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett
370 kB -
Gemeinsamer Tarif Ma: Tariftext
Musikautomaten
296 kB -
Gemeinsamer Tarif S, Fürstentum Liechtenstein: Tariftext
Sender Liechtenstein
319 kB -
Gemeinsamer Tarif S: Tariftext
Sender
333 kB -
Gemeinsamer Tarif Y: Tariftext
Abonnements-Radio und -Fernsehen
316 kB -
Gemeinsamer Tarif Z: Tariftext
Zirkus
113 kB -
Tarif A: Tariftext
Sendungen der SRG SSR idée suisse
294 kB -
Tarif B: Tariftext
Musikvereinigungen und Orchestervereine (Laienmusik)
308 kB -
Tarif D: Tariftext
Konzertgesellschaften, Berufsorchester
298 kB -
Tarif PA: Tariftext
Herstellung von Musikdosen (Musikspielwerken)
295 kB -
Tarif PI: Tariftext
Aufnehmen von Musik auf Tonträger und Musikvideos, die ans Publikum abgegeben werden (ohne Musikdosen)
429 kB -
Tarif PN: Tariftext
Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden
600 kB -
Tarif VI: Tariftext
Aufnehmen von Musik auf Tonbildträger (DVD), die ans Publikum abgegeben werden
304 kB -
Tarif VN: Tariftext
Aufnehmen von Musik auf Tonbildträger zur Vorführung, Sendung oder Online-Nutzung
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Allgemeines zu den SUISA Entschädigungen
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Die Höhe der Entschädigung hängt von der Art der Nutzung ab. So ist die Entschädigung für Musik an einem Konzert höher als für Hintergrundmusik in einer Boutique. Das hängt mit ihrem Stellenwert zusammen: Die Menschen besuchen ein Konzert nur wegen der Musik, während Hintergrundmusik beim Shopping nur eine untergeordnete Rolle spielt. Für eine unverbindliche Schätzung, wie hoch die Entschädigungen für eine Nutzung ausfallen werden, können Sie jederzeit den Kundendienst der SUISA kontaktieren.
Wie viel die einzelnen Nutzungsarten kosten, ist in den Tarifen geregelt.
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Alle Schweizer Verwertungsgesellschaften müssen laut Urheberrechtsgesetz Tarife für ihre Entschädigungen aufstellen. Diese Tarife werden mit den massgebenden Nutzerverbänden verhandelt. Die Eidgenössische Schiedskommission, die der Bundesrat wählt und paritätisch zusammensetzt, genehmigt die Tarife, die dann im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden. So besteht Gewähr dafür, dass die Tarifsätze nicht missbräuchlich sind.
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Die Tarife der fünf Schweizer Urheberrechtsgesellschaften müssen angemessen sein. So sieht es das Urheberrechtsgesetz vor (Art. 59 URG). Konkret werden durch die SUISA im Sinne des Urheberrechtsgesetzes unter anderem folgende Punkte für die Bemessung der Entschädigung berücksichtigt:
- der durch die Nutzung der Werke erzielte Ertrag oder hilfsweise der damit verbundene Aufwand,
- die Art und Anzahl der genutzten Werke und
- das Verhältnis zwischen geschützten und ungeschützten Werken.
Grundsätzlich sollte die Urheberrechtsentschädigung nicht mehr als 10% des Ertrags (zum Beispiel Einnahmen für Eintritte) beziehungsweise Aufwandes (etwa die Gage) betragen.
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Muss ich eine Urheberrechtsentschädigung bezahlen, wenn
- wir für die Veranstaltung keinen Eintritt verlangt haben,
- die Veranstaltung nicht kommerziell war oder
- die Veranstaltung mit einem Verlust abgeschlossen hat?
Ja. Der wirtschaftliche Erfolg einer Veranstaltung ist Sache des Veranstalters. Die Urheberrechtsentschädigungen sind Fixkosten wie beispielsweise für die Getränke oder die Beleuchtung, die schliesslich auch unabhängig von Gewinn oder Verlust bezahlt werden müssen.
Muss ich eine Urheberrechtsentschädigung bezahlen, wenn- der Anlass privat war oder
- der Anlass ein nicht- öffentlicher Vereinsanlass war?
Für private Veranstaltungen müssen weder Bewilligungen eingeholt noch Entschädigungen bezahlt werden. Allerdings ist der private Gebrauch im Urheberrecht sehr eng definiert und gilt nur für eine Person, die Musik gemeinsam mit eng verbundenen Personen wie Verwandten oder engen Freunden nutzt (ArtikelArt. 19 AbsatzAbs. 1 Buchstabelit. a Urheberrechtsgesetz). Daraus folgt, dass Veranstaltungen von Clubs, Vereinen, Betrieben, Militäreinheiten usw. nicht privat sind, auch wenn nicht jede und jeder Zutritt hat. Im Zweifelsfalle empfiehlt es sich, bei der SUISA nachzufragen, ob für die geplante Veranstaltung Entschädigungen anfallen.
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Die Gage erhalten die Interpreten für ihren Auftritt im Sinne einer Dienstleistung. Damit sind die kreative Arbeit der Urheber und die Aufführungsrechte an ihren Werken nicht abgegolten. Interpreten und Urheber sind rechtlich gesehen zwei verschiedene Personen, die nicht identisch sein müssen, aber können. Trotzdem hat jede dieser unabhängigen Personen Anspruch auf Geld: der Urheber auf eine Urheberrechtsentschädigung und der Interpret auf eine Gage.
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Ja. Wenn ein Interpret auch Komponist, Texter oder Bearbeiter (Urheber) und Mitglied der SUISA ist, hat er seine Urheberrechte an die SUISA abgetreten, damit diese das Geltendmachen der Urheberrechtsentschädigungen für ihn übernimmt. Damit besitzt er diese Rechte nicht mehr und darf nicht mit dem Veranstalter abrechnen. Die Abrechnung der Urheberrechtsentschädigungen läuft somit über die SUISA. Es ist wichtig zu verstehen, dass ein Musiker auf der Bühne (=Interpret) oft auch Urheber in Personalunion ist, es sich beim Interpreten und Urheber jedoch um zwei rechtlich unterschiedliche Personen handelt.
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Nein. Sie müssen der SUISA zur Überprüfung jedoch das detaillierte und komplette Verzeichnis aller Werke einreichen. Wenn die Musiker ausschliesslich ungeschützte Musik aufgeführt haben, müssen Sie selbstverständlich keine Entschädigung bezahlen.
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Ja, Sie müssen der SUISA für alle Künstler eine Repertoireliste senden. Die SUISA ist berechtigt, auch die Entschädigung für Urheber geltend zu machen, die Mitglied bei einer ausländischen Verwertungsgesellschaft sind. Falls der Urheber seine Urheberrechte niemandem übertragen hat, müssen Sie ihn individuell entschädigen. Keine Entschädigungspflicht besteht für Werke, die unbearbeitet aufgeführt werden, wenn der Urheber vor 70 oder mehr Jahren gestorben ist.
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Die SUISA kann rechtlich gegen Sie vorgehen, wenn Sie einen Anlass nicht anmelden und/oder keine Entschädigung zahlen. Sie kann ausserdem einen Zuschlag von 100% verlangen, falls Sie einen Anlass auch nach einer Mahnung nicht anmelden. Und die SUISA kann ein Musikverbot aussprechen, falls Sie mehrmals nicht zahlen, und Ihnen verbieten, Musik öffentlich zu nutzen.