Wenn es um die grenzüberschreitende Lizenzierung von Online-Rechten geht, haben Auftraggeber, Mitglieder und ausländische Schwestergesellschaften der SUISA mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedsstaat die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde des Fürstentums Liechtenstein (Amt für Volkswirtschaft, Postfach 684, FL-9490 Vaduz, info.avw@llv.li) ein Gesuch um Schlichtung einzureichen, wenn die Streitigkeit einen der folgenden Punkte betrifft:

  1. Informationen über Musikwerke, an denen Online-Rechte wahrgenommen werden, die allfällige Berichtigung dieser Informationen sowie Informationen über die Gebiete der Wahrnehmung der Online-Rechte
  2. Elektronische Übermittlung von Informationen gemäss Ziffer 1
  3. Überwachung und Inkasso von Online-Nutzungen gegenüber den Nutzern
  4. Verteilung und Abrechnung von Online-Nutzungen gegenüber den Berechtigten
  5. Verpflichtung zum Abschluss einer Repräsentationsvereinbarung mit einer anderen Verwertungsgesellschaft
  6. Informationen über die Musikwerke im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen betreffend Online-Nutzungen
  7. Das unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Recht, eine andere Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung der Online-Rechte zu beauftragen
  8. Gleichbehandlung und Verwaltungskostenabzug bei der Wahrnehmung der Online-Rechte

Richtige Daten und Informationen über Werke, Rechte und Territorien, in denen die Rechte wahrgenommen werden, sind essentiell für eine zuverlässige, effiziente und schnelle Wahrnehmung der Online-Rechte durch die SUISA, MINT und SUISA Digital Licensing.

Fehlerhafte Daten und Informationen können wie folgt gemeldet werden: 

 
Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Artikeln 63 sowie 50 bis 61 des Liechtensteinischen Verwertungsgesellschaftengesetzes.