«Jerusalema Dance Challenge»: Diese Rechte braucht es für die Musik im Video

In den letzten Monaten wurden Tanzvideos zum Song «Jerusalema» der südafrikanischen Künstler DJ Master KG und Nomcebo Zikode zu einem viralen Phänomen auf dem Internet. Unter welchen Bedingungen die Musik in den Videos verwendet werden darf und welche Rechte dabei betroffen sind, wird hier kurz erklärt.

Die «Jerusalema Dance Challenge» wurde zum Internethit: Zu Tausenden tanzen weltweit Firmen, Vereine, Privatpersonen und selbst Priester in selbst gedrehten Videos zum Song «Jerusalema» der beiden Künstler DJ Master KG und Nomcebo Zikode aus Südafrika. Sei es auf Youtube, Facebook oder Instagram – die Videos erfreuen sich grosser Beliebtheit in dieser schwierigen Zeit.

Da bei diesen Videos zum einen eine fremde Audio-Aufnahme und zum anderen ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwendet werden, müssen die notwendigen Zustimmungen eingeholt und Lizenzen erworben werden – nicht nur bei der SUISA.

Mehrere Rechte betroffen

Denn zuerst einmal muss man zwischen zwei Arten von Rechten unterscheiden, die es zu klären gilt, wenn man ein aufgenommenes Musikstück in einem Video verwenden will:

  • den Leistungsschutzrechten für die Audio-Aufnahme, die beim Label des Songs liegen;
  • und den Urheberrechten am Werk, also der Komposition und dem Text, die beim Musikverlag und/oder den Urhebern liegen.


Für die Urheberrechte am Werk zuständig: Musikverlag und SUISA

Im Fall von «Jerusalema» werden die Synchronisationsrechte des Werks von einem Musikverlag verwaltet und der Urheber ist in der Schweiz durch die SUISA vertreten.

Die Urheberrechte am Werk sind somit bei den folgenden Rechteinhabern zu klären:

  1. Die SUISA vergibt in diesem Fall die Lizenzen für die Vervielfältigung des Werks im Rahmen der Videoproduktion sowie für das Zugänglichmachen des Werks im Video auf der eigenen Website und/oder Social-Media-Plattformen. Die Höhe der Kosten für die SUISA-Lizenzen hängt vom Produktionsbudget des Videos ab. Wird das Video nur auf der Website der Firma, des Vereins etc. veröffentlicht, fallen Kosten von rund Fr. 150.– an: 50 Franken für die Vervielfältigung und 100 Franken für das Zugänglichmachen auf der eigenen Website. Wenn es zudem auf Social Media veröffentlicht wird, kommen bei juristischen Personen noch Fr. 150.– hinzu.
    Auch Privatpersonen müssen eine Lizenz für Vervielfältigung und Zugänglichmachen erwerben, sobald Musik (und spezifisch auch Musik in einem Video) ausserhalb des privaten Rahmens genutzt wird. Was bei einer Veröffentlichung auf Social Media der Fall ist. Jedoch sind durch Verträge der SUISA mit Youtube, Facebook und Instagram die Rechte für das Zugänglichmachen durch Privatpersonen auf diesen Plattformen bereits gedeckt.
    Informationen zur SUISA-Lizenz finden Sie auf unserer Website unter: Musik und Videos im Internet
     
  2. Der Musikverlag vergibt die Synchronisationsrechte für ein Werk. Wenn jemand ein mit Musik untermaltes Video veröffentlichen will, muss man zuerst beim Verlag anfragen, ob man den Song überhaupt für ein Video verwenden darf.
    Die Kosten für diese Rechte liegen im Ermessen des Verlags und stehen in keinem Zusammenhang mit den Lizenzen der SUISA. Hierbei hängt es häufig davon ab, wie bekannt oder erfolgreich ein Song ist.
    Das Musikstück «Jerusalema» wird von Sony Music Publishing verlegt. Der Musikverlag kann kontaktiert werden unter: www.sonymusicpub.com/en/contact
    sync_marketing.uk (at) sonymusicpub (dot) com


Für die Leistungsschutzrechte an der Audio-Aufnahme zuständig: Plattenfirma

Für die Vergabe der Leistungsschutzrechte an der Audio-Aufnahme ist die Plattenfirma zuständig. Diese auch Masterrecht oder Produzentenrecht genannten Rechte werden üblicherweise vom Hersteller der Aufnahme, also dem Musiklabel wahrgenommen. Von diesem sind Zustimmung und Lizenzen für die Synchronisation und Überspielung der Aufnahme einzuholen und zu erwerben.

Die Kosten für diese Rechte an der Aufnahme liegen im Ermessen des Musiklabels und hängen häufig davon ab, wie bekannt oder erfolgreich ein Song ist. Der betroffene Song «Jerusalema» ist bei Warner Music erschienen.

Zusammenfassung

Für die Herstellung eines Videos, in dem die Audio-Aufnahme des Musikstücks «Jerusalema» unterlegt wird, ist die Klärung aller oben erwähnte Rechte nötig, damit es ausserhalb des privaten Rahmens gezeigt und veröffentlicht werden darf. Die SUISA ist nur zuständig und Ansprechpartnerin für die von ihr selbst vergebenen Lizenzen. Auf den Lizenzierungsprozess und die Lizenzbedingungen der weiteren Rechteinhaber hat die SUISA keinen Einfluss.