Musik in Videos ohne Werbecharakter
Jedes in der Schweiz oder in Liechtenstein produzierte Video mit Musik muss bei der SUISA angemeldet werden.
Als Videos ohne Werbecharakter gelten Produktionen, die weder ein Produkt bewerben noch Teil einer Kampagne sind. Dies sind beispielsweise Videoproduktionen, die zur Vorstellung einer Firma erstellt und online zugänglich gemacht werden.
Das Mediabudget muss dabei unter CHF 1'000 liegen.
Häufig gestellte Fragen und Antworten
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Eine Produktion muss in jedem Fall vor der Herstellung des Tonbildträgers angemeldet werden.
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Als WebTV gelten ausschliesslich Angebote, welche ein kontinuierliches, nicht zeitversetztes Programm verbreiten. Der Nutzer hat keinen Einfluss auf die Programmwiedergabe.
Bei Video-on-Demand (VoD; Videos auf Abruf) kann der Zeitpunkt der Wiedergabe beliebig gewählt werden: Der Nutzer kann die Programmwiedergabe zu jedem Zeitpunkt starten, pausieren und stoppen. Zu diesen Angeboten gehören auch Videos auf Abruf, die in Webseiten eingebettet sind.
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Inhaltsgleiche Videos beziehungsweise Webseiten, die in verschiedenen Sprachversionen existieren und auf der gleichen Domain angeboten werden, gelten als ein Video beziehungsweise Webauftritt.
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In der Praxis erhält der Uploader eine Abmahnung zusammen mit der Forderung, das Video zu löschen beziehungsweise löschen zu lassen. In einigen Fällen fordern Labels für das unerlaubte Onlinestellen Schadenersatz. Bei bekannteren Songs kann es ausserdem sein, dass ein Upload ohne Berechtigung gar nicht möglich ist. Bei gewissen Anbietern werden die Videos lediglich gelöscht. Es kommt immer auf den Einzelfall und den Anbieter sowie auf den Rechteinhaber an.
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Für sogenannte Mood-Musik kann die SUISA alle notwendigen Rechte (Vervielfältigungsrechte, Rechte für weltweites Zugänglichmachen, Synchronisationsrechte, verwandte Schutzrechte) erteilen. Die SUISA unterhält dazu entsprechende Verträge mit diversen Mood-Musik-Verlägen. Weitere Informationen finden Sie hier.
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Die SUISA lizenziert die Vervielfältigung (Herstellung) und das Zugänglichmachen von audiovisuellen Produktionen. Allerdings sind zur Herstellung weitere Rechte notwendig. Diese sind einerseits das Synchronisationsrecht, das üblicherweise beim Verlag liegt, und andererseits die Rechte an der Aufnahme, die beim Label liegen. Das Einholen dieser Rechte ist üblicherweise mit einer entsprechenden Entschädigung verbunden.
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Es handelt sich dabei um zwei separate Nutzungsformen. Die Vervielfältigung steht unter Bundesaufsicht und wird über einen Tarif eingeräumt. Die Zugänglichmachung (Veröffentlichung) steht nicht unter Bundesaufsicht und unterliegt eigenständigen Regeln. Bei beiden Nutzungsformen handelt es sich um öffentliche Verwendungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.
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Pauschallösungen sind möglich, wenn sich der Kunde auf ein Musikangebot beschränkt, also beispielsweise immer Musik aus dem gleichen Mood-Musik-Katalog oder sogar immer derselbe Musiktitel für alle Videos verwendet. Dies muss jedoch im Einzelfall angeschaut werden.