Lizenz beantragen

Sie möchten pro Jahr 1 – 3 Videos mit Musik produzieren und online veröffentlichen?

Wenn Sie Videos mit Musik produzieren und im Internet veröffentlichen, haben die Urheber/innen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung. Dies gilt zum Beispiel für Videos auf einer Firmenwebsite oder auf Social Media.

Wir unterscheiden dabei zwischen drei Tarifkategorien: Herstellung, Zugänglichmachen, bzw. Veröffentlichung und Vorführung der Videos.

Herstellung (Produktion) von Videos

Wenn Sie Videos mit Musik auf Webseiten veröffentlichen wollen, müssen Sie sicherstellen, dass Sie die erforderlichen Rechte besitzen. Bei der SUISA erhalten Sie die Bewilligung (Lizenz) für das Aufnehmen und Vervielfältigen von Musik auf Datenträger.

Zugänglichmachen (Streamen) von Videos

Wenn Sie eines oder mehrere Videos mit Musik auf Ihrer Website einbetten und veröffentlichen, sind Sie verpflichtet, dies der SUISA zu melden. Sie können die Lizenz gegen eine einmalige Vergütung pro Video oder eine jährliche Pauschale für alle Ihre Videos erwerben. Eine Pauschale lohnt sich bei mehr als 3 Videos pro Jahr. 

Vorführung von Videos mit Musik

Wird ein Video mit Musik öffentlich vorgeführt, benötigen Sie eine entsprechende Lizenz. Dies gilt auch für Vorführungen, welche kostenlos sind und ausserhalb von Kinos oder kinoähnlichen Einrichtungen in der Schweiz und Liechtenstein stattfinden. Hierzu zählen beispielsweise Messen, Gewerbsausstellungen oder Firmenanlässe.

Weitere Rechte bzw. zu beachtende Punkte

Für die Produktion von Videos werden zusätzlich die Synchronisationsrechte der Urheber/innen und Verleger/innen benötigt. Diese Rechte erlauben Ihnen, die Musik in einem Video zu verwenden. Sie werden beim Verlag, bzw. bei den Urhebern/innen eingeholt.

Wenn Sie eine bestimmte Aufnahme eines Musikstücks verwenden möchten, müssen Sie zudem die Leistungsschutzrechte vom Label einholen, das die Aufnahme veröffentlicht hat.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite «Weitere Rechte».

Falls Sie alle Musikrechte bereits erworben haben (z.B. bei Auftragsmusik) oder ein/e Geschäftspartner/in im Ausland die Videos erstellt hat, entfällt der Schritt über die SUISA. Wenn jedoch die Videos in der Schweiz hergestellt und die Herstellrechte noch nicht erworben wurden, müssen Sie diese Videos bei der SUISA anmelden.

Diese Rechte für die Verwendung von Musik in Videos sind individuell für jedes einzelne Video zu klären bzw. zu erwerben.

Alles aus einer Hand (Production Music)

Ein einfacher Weg ist die Verwendung von Production Music für Ihr Video. Der Vorteil dabei ist, dass Ihnen die SUISA in einer einzigen Lizenz neben den Urheberrechten auch die verwandten Schutzrechte und die Synchronisationsrechte übertragen kann. Weitere Angaben dazu finden Sie auf der Seite «Production Music»

Wenn Sie keine Production Music verwenden, beachten Sie bitte, dass die Rechteinhaber/innen die Nutzung ihrer Werke jederzeit untersagen können. Urheberpersönlichkeitsrechte (z.B. Synchronisationsrechte) bleiben vorbehalten.

So gehen Sie vor:

Falls Sie planen, mehr als drei Videos zu veröffentlichen, informieren Sie sich bitte hier.

Füllen Sie das Formular online aus, um die passende Lizenz zu beantragen. Das Formular kann zwischengespeichert und später weiterbearbeitet werden.

Wir prüfen Ihren Auftrag und senden Ihnen im Anschluss eine Rechnung. Die Lizenz ist gültig, sobald die Zahlung eingegangen ist.

Anschliessend verteilt die SUISA das Geld an die berechtigten Komponisten/innen, Textautoren/innen und Musik-Verlage.

Häufig gestellte Fragen und Antworten

  • Ist Ihre Webseite mindestens mittels Passwort geschützt und ausschliesslich für Familienmitglieder und den engeren Freundeskreis zugänglich, müssen die Musikinhalte laut schweizerischem Urheberrechtsgesetz nicht lizenziert werden. Jeder Einzelfall muss jedoch separat beurteilt werden. Gerne gibt Ihnen im Einzelfall unsere Rechtsabteilung Auskunft. 
    Soziale Medien und das Intranet gelten nicht als private Nutzung! 

  • Ja. Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die musikalischen Werke im Internet kommerziell genutzt werden oder nicht. Unser Urheberrecht unterscheidet nicht zwischen kommerziellen und nicht kommerziellen Nutzungen, sondern zwischen öffentlichen und privaten, wobei die öffentlichen Nutzungen in der Regel entschädigungspflichtig sind.

    Audio: kostenlose Angebote 

  • In erster Linie ist der Anbieter verantwortlich, also die natürliche oder juristische Person, die einen geschützten Titel auf einem Internetserver platziert und damit öffentlich zugänglich macht. Als Betreiber der Webseite ist diese Person auch für den Inhalt verantwortlich und muss alle notwendigen Lizenzen einholen.
    In zweiter Linie können auch die Service-Provider verantwortlich beziehungsweise haftbar gemacht werden. Anders als beispielsweise in der EU gibt es in der Schweiz keine speziellen gesetzlichen Bestimmungen zur Providerhaftung – es gelten hier die allgemeinen Regeln (Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung).

  • Man unterscheidet beispielsweise zwischen folgenden Nutzungen:

    • musikalische Werke auf einen Server speichern (Vervielfältigung),
    • musikalische Werke über das Internet zugänglich machen (on demand),
    • musikalische Werke über das Internet senden,
    • musikalische Werke aus dem Internet herunterladen (download).

    Das Internet ist kein rechtsfreier Raum: Das Urheberrechtsgesetz regelt alle Nutzungen, egal ob online oder offline. Ein Beispiel: Wer ein musikalisches Werk auf einen Server speichert, tut nichts anderes, als ein musikalisches Werk (elektronisch) zu vervielfältigen.

  • Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird. Art. 10 Abs. 2 URG führt dabei in nicht abschliessender Weise unter lit. c auch das Recht auf, ein Werk so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl Zugang darauf haben. Dieses Recht wird der SUISA von ihren Mitgliedern im Wahrnehmungsvertrag abgetreten. Bei den Mitgliedern von Schwestergesellschaften erhalten wir dieses Recht über Gegenseitigkeitsverträge, sodass wir in der Schweiz das sogenannte Weltrepertoire an Musik vertreten (BGE 107 II 60). Gegen Bezahlung einer Entschädigung stellen wir dieses Repertoire gemäss den «Tarifkonditionen Online» unseren Kunden zur Nutzung im Internet zur Verfügung. 

  • Ein Webauftritt beinhaltet alle Webseiten eines Unternehmens oder einer Privatperson im Internet. Verschiedene Internetadressen (Domains) werden als unterschiedliche Webauftritte angesehen. Auch Social Media Profiles (Facebook, YouTube usw.) gelten jeweils als eigener Webauftritt.

  • Nein, das Intranet ist laut schweizerischem Recht keine private, sondern eine öffentliche Nutzung. Werden geschützte Inhalte ins Intranet gestellt, müssen diese nach unseren Online-Lizenzsätzen lizenziert werden.

  • Ja. Dazu müssen Sie aber je nach beabsichtigter Lizenzierung bestimmte Rechte vom Wahrnehmungsvertrag mit der SUISA ausnehmen. So ist es möglich, dass Sie in den ausgenommenen Bereichen selbst Lizenzen vergeben können. 

  • Das Urheberrecht ist eine komplexe Materie. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit Rechten beim Hochladen von Musik haben, hilf Ihnen folgende Checkliste weiter:

    Für Musik-und Video Uploads:

    Können Sie alle folgenden Punkte bejahen?

    • Haben Sie die Musik selbst komponiert?
    • Haben Sie die Texte selbst geschrieben?
    • Haben Sie den Song selber aufgenommen und produziert oder haben Sie die Erlaubnis des Herstellers bzw. Plattenlabels, welche die Aufnahme gemacht haben?
    • Haben Sie die Erlaubnis von allen Rechteinhabern, die enthaltenen Samples für Ihren Songs zu verwenden?
    • Haben die keinen Plattenvertrag mit einem Musiklabel / Plattenfirma? 
    • Haben Sie keinen Publishing-Deal / Musikverlags-Vertrag?

    Wenn Sie diese sechs Fragen mit Ja beantworten können, dürfen Sie Ihre Musik / Ihren Film ohne SUISA Lizenz hochladen.