Online-Werbekampagnen
Wenn Sie einen oder mehrere Werbespots auf Websites Dritter platzieren, gilt dies als Online-Werbekampagne.
Für jeden Werbespot benötigen Sie das Herstellungsrecht (Tarif VN) sowie eine Lizenz für die Veröffentlichung (=Zugänglichmachung Tarif VN-A).
So erwerben Sie die passenden Musikrechte:
- Bestehende Musik: Synchronisationsrechte von den Urhebern/innen oder deren Vertretern/innen einholen, und zusätzlich vom Label, falls die Musik auf Vinyl, CD oder auf Streamingplattformen veröffentlicht wurde. Dies muss zwingend vor der Produktion des Films erfolgen.
- Auftragsmusik: Wer einen Komponisten oder eine Komponistin beauftragt, muss die Nutzungsbedingungen vertraglich regeln. Wenn der/die Komponist/in Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist, verwaltet die SUISA die Urheberrechte.
- Production Music: Vorsicht bei vermeintlich lizenzfreier Musik von Webseiten. Verschiedene Anbieter behaupten, dass alle Rechte enthalten seien, aber das stimmt nicht immer. Insbesondere für die Nutzung in der Schweiz und in Liechtenstein verwaltet die SUISA diese Rechte.
Vorteil von Production Music: Für die Synchronisationsrechte braucht es keine weiteren Formalitäten. Bevorzugen Sie unsere Production Music-Vertragspartner/innen, um eine Doppelzahlung der Rechte zu vermeiden.
Rechte für Zugänglichmachung (auch Veröffentlichung, Bereitstellung genannt):
Für Werbekampagnen, die im Internet veröffentlicht werden, müssen Sie zusätzlich zu den Herstellungsrechten auch die Rechte zur Zugänglichmachung einholen. Diese Rechte basieren auf dem Schweizer Mediabudget, das für die Ausstrahlung der Kampagne vorgesehen ist.
So gehen Sie vor:
Füllen Sie das Formular online aus, um die passende Lizenz zu beantragen. Das Formular kann zwischengespeichert und später weiterbearbeitet werden.
Wir prüfen Ihren Auftrag und senden Ihnen im Anschluss eine Rechnung. Die Lizenz ist gültig, sobald Ihre Zahlung eingegangen ist.
Anschliessend verteilt die SUISA das Geld an die berechtigten Komponisten/innen, Textautoren/innen und Musik-Verlage.
Kontakt:
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter/innen sehr gerne zur Seite: advertising@suisa.ch oder +41 21 614 28 / 30
Weiter zur Anmeldung
Der Tarif VN-A unterscheidet zwischen Einzel- und Serienspots.
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Häufig gestellte Fragen und Antworten
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Ist Ihre Webseite mindestens mittels Passwort geschützt und ausschliesslich für Familienmitglieder und den engeren Freundeskreis zugänglich, müssen die Musikinhalte laut schweizerischem Urheberrechtsgesetz nicht lizenziert werden. Jeder Einzelfall muss jedoch separat beurteilt werden. Gerne gibt Ihnen im Einzelfall unsere Rechtsabteilung Auskunft.
Soziale Medien und das Intranet gelten nicht als private Nutzung! -
Ja. Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die musikalischen Werke im Internet kommerziell genutzt werden oder nicht. Unser Urheberrecht unterscheidet nicht zwischen kommerziellen und nicht kommerziellen Nutzungen, sondern zwischen öffentlichen und privaten, wobei die öffentlichen Nutzungen in der Regel entschädigungspflichtig sind.
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In erster Linie ist der Anbieter verantwortlich, also die natürliche oder juristische Person, die einen geschützten Titel auf einem Internetserver platziert und damit öffentlich zugänglich macht. Als Betreiber der Webseite ist diese Person auch für den Inhalt verantwortlich und muss alle notwendigen Lizenzen einholen.
In zweiter Linie können auch die Service-Provider verantwortlich beziehungsweise haftbar gemacht werden. Anders als beispielsweise in der EU gibt es in der Schweiz keine speziellen gesetzlichen Bestimmungen zur Providerhaftung – es gelten hier die allgemeinen Regeln (Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung). -
Man unterscheidet beispielsweise zwischen folgenden Nutzungen:
- musikalische Werke auf einen Server speichern (Vervielfältigung),
- musikalische Werke über das Internet zugänglich machen (on demand),
- musikalische Werke über das Internet senden,
- musikalische Werke aus dem Internet herunterladen (download).
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum: Das Urheberrechtsgesetz regelt alle Nutzungen, egal ob online oder offline. Ein Beispiel: Wer ein musikalisches Werk auf einen Server speichert, tut nichts anderes, als ein musikalisches Werk (elektronisch) zu vervielfältigen.
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Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird. Art. 10 Abs. 2 URG führt dabei in nicht abschliessender Weise unter lit. c auch das Recht auf, ein Werk so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl Zugang darauf haben. Dieses Recht wird der SUISA von ihren Mitgliedern im Wahrnehmungsvertrag abgetreten. Bei den Mitgliedern von Schwestergesellschaften erhalten wir dieses Recht über Gegenseitigkeitsverträge, sodass wir in der Schweiz das sogenannte Weltrepertoire an Musik vertreten (BGE 107 II 60). Gegen Bezahlung einer Entschädigung stellen wir dieses Repertoire gemäss den «Tarifkonditionen Online» unseren Kunden zur Nutzung im Internet zur Verfügung.
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Ein Webauftritt beinhaltet alle Webseiten eines Unternehmens oder einer Privatperson im Internet. Verschiedene Internetadressen (Domains) werden als unterschiedliche Webauftritte angesehen. Auch Social Media Profiles (Facebook, YouTube usw.) gelten jeweils als eigener Webauftritt.
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Nein, das Intranet ist laut schweizerischem Recht keine private, sondern eine öffentliche Nutzung. Werden geschützte Inhalte ins Intranet gestellt, müssen diese nach unseren Online-Lizenzsätzen lizenziert werden.
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Ja. Dazu müssen Sie aber je nach beabsichtigter Lizenzierung bestimmte Rechte vom Wahrnehmungsvertrag mit der SUISA ausnehmen. So ist es möglich, dass Sie in den ausgenommenen Bereichen selbst Lizenzen vergeben können.
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Das Urheberrecht ist eine komplexe Materie. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit Rechten beim Hochladen von Musik haben, hilf Ihnen folgende Checkliste weiter:
Für Musik-und Video Uploads:
Können Sie alle folgenden Punkte bejahen?
- Haben Sie die Musik selbst komponiert?
- Haben Sie die Texte selbst geschrieben?
- Haben Sie den Song selber aufgenommen und produziert oder haben Sie die Erlaubnis des Herstellers bzw. Plattenlabels, welche die Aufnahme gemacht haben?
- Haben Sie die Erlaubnis von allen Rechteinhabern, die enthaltenen Samples für Ihren Songs zu verwenden?
- Haben die keinen Plattenvertrag mit einem Musiklabel / Plattenfirma?
- Haben Sie keinen Publishing-Deal / Musikverlags-Vertrag?
Wenn Sie diese sechs Fragen mit Ja beantworten können, dürfen Sie Ihre Musik / Ihren Film ohne SUISA Lizenz hochladen.
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Ja. Zunächst muss die Videoproduktion gemäss Tarif VN lizenziert werden. Im Rahmen dieses Prozesses erhalten Sie eine SUISA-Nummer. Bei der anschliessenden Zugänglichmachung im Internet kommen die Lizenzbedingungen für Online-Werbekampagnen zum Zuge. Im Rahmen der Anmeldung für die Zugänglichmachung muss die SUISA-Nummer angegeben werden. Weitere Details finden Sie hier.
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Während der Imagefilm ein positives Licht auf das Unternehmen werfen will, stehen beim Werbespot die Sales im Vordergrund.