Nutzungen im Ausland

Die SUISA hat mit mehr als 100 ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. Dadurch vertritt die SUISA Mitglieder dieser Schwestergesellschaften in der Schweiz und die Schwestergesellschaften die Mitglieder der SUISA im Ausland.

Wenn beispielsweise das Werk eines Schweizer Urhebers im Ausland aufgeführt wird, muss der örtliche Veranstalter die Urheberrechtsentschädigung an die einheimische Verwertungsgesellschaft bezahlen. Diese überweist das Geld an die SUISA, die es wiederum an die Urheber weiterleitet.

Wie bekomme ich Geld?

Unsere Schwestergesellschaft im Nutzungsland übernimmt die Lizenzierung nach ihren Tarifen und leitet die Tantiemen gemäss ihrem Verteilungsreglement an die SUISA weiter.
Nach Erhalt der kompletten Schwestergesellschaftsabrechnung verteilt die SUISA vierteljährlich die Ihnen zustehenden Tantiemen an Sie weiter. 

Warum bekomme ich kein Geld? 

Dies kann je nach Land ganz unterschiedliche Gründe haben, da wir uns im Ausland nach den Gesetzgebungen und Tarifen unserer Schwestergesellschaften richten müssen. Darum kann es vorkommen, dass vereinzelt Nutzungen nicht zur Vergütung führen. Weitere Gründe können beispielsweise fehlende Werkdokumentationen oder Programme sein. Es ist daher wichtig, dass dem Veranstalter immer ein Programm abgegeben wird. 

Wie komme ich trotzdem zu meinem Geld? 

Falls bei Ihnen Geld für Nutzungen im Ausland aussteht, teilen Sie uns dies mit allen nötigen Informationen mit, damit wir bei der jeweiligen Schwestergesellschaft nachfragen können. Grundsätzlich gilt: Wenn Sie Kenntnis von Nutzungen Ihrer Werke im Ausland haben, teilen Sie uns dies bitte umgehend mit. 

Wie setzt sich der Betrag zusammen?

Jedes Land und jede Schwestergesellschaft haben ihre eigenen Gesetzgebungen, Tarife und Verteilungsreglemente. Die Höhe der Entschädigungen kann stark variieren und fällt im Vergleich zu Vergütungen für Nutzungen in der Schweiz oftmals tiefer aus. 

Wie lange dauert die Anspruchsfrist?

Wir empfehlen Ihnen, uns über Ihre Werknutzungen im Ausland so rasch wie möglich zu informieren, damit wir unsere Schwestergesellschaft zeitnah um Lizenzierung und Verteilung bitten können. 
Die effektive Reklamationsfrist ist von Verwertungsgesellschaft zu Verwertungsgesellschaft unterschiedlich und hängt daher davon ab, wo Ihre Musik aufgeführt wurde. 
Normalerweise beträgt die Reklamationsfrist drei Jahre nach Nutzungsdatum. Ausnahmen in der Sparte Live-Aufführungen in Bars u.Ä. sind beispielsweise ASCAP (USA) mit einer Reklamationsfrist bis Anfang Mai des Folgejahres und PRS (UK) mit einer einjährigen Reklamationsfrist. Des Weiteren kennen einige Schwestergesellschaften eine betragsabhängige Reklamationsgrenze.

Wie hoch sind die Verwaltungskosten, welche die SUISA von meinen ausländischen Einnahmen abzieht?

Wir ziehen vom von der Schwestergesellschaft erhaltenen Abrechnungsbetrag 4% Verwaltungskosten ab. Vorbehalten werden die Bestimmungen über die Quellensteuer. 

Hat die SUISA Kenntnisse über alle Nutzungen des Schweizer Repertoires im Ausland?

Nein. Die SUISA erhält keine Informationen von ausländischen Musiknutzern darüber, welche Musik sie spielen (ausländische Radiosender, Fernsehkanäle usw.). Ausländische Musiknutzer melden sich nur bei ihrer lokalen Verwertungsgesellschaft. 
Da es vorkommen kann, dass unsere Schwestergesellschaften eine Nutzung nicht erfassen und abrechnen, empfehlen wir, uns über die Ihnen bekannten Nutzungen im Ausland selber zu informieren. So können wir den Zahlungseingang überprüfen oder die zuständige Schwestergesellschaft auf die Nutzung hinweisen. Bitte schicken Sie uns dazu folgende Informationen zur Nutzungsart: 

Aufführungen

  • Aufführungsdatum
  • Interpret
  • Aufführungsort (mit Adresse)
  • Veranstalter (mit Adresse)
  • Setliste (Liste der gespielten Werke)

Sendungen

  • Sendedatum oder -periode
  • Interpret
  • Name des Radio- oder Fernsehsenders
  • Herkunftsland des Senders
  • Name der Sendung (falls bekannt)
  • Titel des gesendeten Werks

Tonträger

  • Datum der Veröffentlichung
  • Interpret
  • Name des Labels / Produzenten
  • Herkunftsland des Labels / Produzenten
  • Katalognummer
  • Titel des Tonträgers

Erhalte ich eine Entschädigung, wenn meine Werke im Ausland genutzt werden?  

Im Offline-Bereich (Aufführungen, Sendungen, Tonträger usw.) nimmt die SUISA Ihre Rechte im Ausland nicht selbst wahr, sondern überträgt die Rechtewahrnehmung an ausländische Verwertungsgesellschaften. Wenn Ihre Musik in einem Gebiet genutzt wird, das nicht mit einem Gegenseitigkeitsvertrag abgedeckt ist, erhalten Sie über die SUISA keine Vergütung.
Die Abrechnung der Entschädigungen erfolgt gemäss den im jeweiligen Land geltenden Vorschriften, Tarifen, Verteilungsregeln und Verträgen zum von der Schwestergesellschaft dafür vorgesehenen Abrechnungstermin. Darum muss bei Auslandnutzungen mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden.

Meine Musik wird im Ausland verwendet. Wie hoch wird meine Entschädigung ausfallen?

Es ist fast unmöglich, im Voraus zu sagen, wie hoch die Entschädigung für eine bestimmte Nutzung ausfällt. Das liegt daran, dass der Betrag durch eine Vielzahl von Kriterien beeinflusst werden kann: Wenn Ihre Musik z.B. von einem Radiosender gespielt wird, kann der Betrag von der Dauer, der Anzahl der Zuhörer, der Art der Musik, der Tageszeit und der Art des Radiosenders abhängen. Beträge können somit auch von Jahr zu Jahr variieren. Jede Schwestergesellschaft hat ihre eigenen Regeln, die festlegen, ob und wie viel Geld für eine Nutzung gezahlt wird.

Ich bin gerade von einer internationalen Tour zurückgekehrt. Wann werde ich meine Tantiemen aus den jeweiligen Ländern erhalten?

Da jede Schwestergesellschaft ihre Arbeitsweise autonom festlegt, kann der Zeitpunkt der Entschädigungszahlung stark variieren. Sofern eine Nutzung nach Programm abgerechnet wird und alle verteilungsrelevanten Kriterien erfüllt sind (vorliegendes Programm, Begleichung des Lizenzbetrags durch den Lizenznehmer, gültige Werkdokumentation usw.), rechnen wir mit einer Bearbeitungsdauer von mindestens 1 bis 2 Jahren. Sie können die Bearbeitungsdauer verkürzen, indem Sie: 

  • alle gespielten Werke rechtzeitig bei der SUISA anmelden;
  • sich beim Veranstalter vor Ort über die lokalen Regeln erkundigen;
  • das Programmformular vor Ort korrekt ausfüllen und an den Veranstalter abgeben, der es im Anschluss an die zuständige Schwestergesellschaft weiterleitet;
  • der SUISA Ihre Nutzungen melden.

Meine Co-Autorin hat die Tantiemen für die Nutzung in ihrem Land bereits von ihrer Verwertungsgesellschaft erhalten. Wo bleibt meine Zahlung? 

Da Schwestergesellschaften in der Regel zeitgleich an ihre Mitglieder und an die ausländischen Schwestergesellschaften abrechnen, kommt es immer zu Verzögerungen. Sobald die SUISA die Datensätze und die Banküberweisung von der betreffenden Gesellschaft erhalten hat, werden die Tantiemen aber mit der vierteljährlichen Abrechnung an die Bezugsberechtigten weitervergütet. 

Mein Song wird von einer ausländischen Radiostation gespielt. Werde ich dafür vergütet?

Das ist abhängig davon, ob Ihr Song im Programm enthalten ist, das der Radiosender an die zuständige Verwertungsgesellschaft abgeben muss. Lokal- und Onlineradios sind in der Regel nicht zu einer solchen Programmabgabe verpflichtet, da ihre Lizenzgebühren sehr gering sind und eine Verteilung nach Programm nicht begünstigen. 
Unter Verwertungsgesellschaften ist zudem ein Sampling-System verbreitet. Sampling bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gesellschaften Informationen darüber anfordern, was an bestimmten Tagen oder in bestimmten Wochen im Radio oder Fernsehen gespielt wurde. Nur wenn Ihre Musik in einem solchen Sample enthalten ist, wird sie auch entsprechend vergütet.

Ich habe eine Entschädigung für eine Live-Aufführung im Ausland erhalten. Aus der Abrechnung geht aber nicht hervor, um welche Aufführung es sich handelt. 

Im Gegensatz zu den Inlandabrechnungen ist es bei unseren Auslandabrechnungen nur möglich, die Details einer entsprechenden Nutzung abzubilden, wenn diese auch in den Datensätzen der Schwestergesellschaft enthalten sind. Das ist leider nicht immer der Fall. 

Spezielle Verteilungsregeln für Live-Auftritte in den USA 

In den USA sind mehrere Verwertungsgesellschaften (sogenannte Performing Rights Organizations oder PROs) aktiv, beispielsweise ASCAP, BMI oder SESAC. In der Regel werden Aufführungen von SUISA-Mitgliedern von ASCAP und nur in Ausnahmefällen von einer anderen PRO verwaltet.

Zusätzlich werden Entschädigungen für symphonische Aufführungen, «Recitals» und pädagogische Aufführungen verteilt. Diese unterliegen in der Regel jedoch einem Sampling-Verfahren. Sampling bedeutet in diesem Zusammenhang, dass lediglich Aufführungen an bestimmten Tagen oder in bestimmten Wochen abgerechnet werden.

ASCAP ist bestrebt, öffentliche Aufführungen in jedem der über 700.000 lizenzierten Betriebe zu ermitteln. Es ist für die ASCAP nicht kosteneffektiv, alle Aufführungen in Bars, Clubs und anderen "allgemeinen Lizenznehmern" zu erfassen, da keine genauen Aufführungsdaten zur Verfügung stehen und die Lizenzgebühren, die diese Betriebe zahlen, relativ gering sind. Diese Betriebe erwerben in der Regel eine Pauschal-Lizenz, um Musik nutzen zu können. Damit Urheber für Musiknutzungen bei solchen «Live Pop Performances» nicht völlig leer ausgehen, hat ASCAP das sogenannte OnStage-Programm initiiert, über welches Urheber eine Entschädigung für Nutzungen im vergangenen Jahr beantragen können. Entsprechende Aufführungen können Sie uns jeweils bis zum 31. März des Folgejahres melden, damit wir eine fristgerechte Einreichung der entsprechenden Unterlagen an ASCAP gewährleisten können.

ASCAP verteilt Entschädigungen, wenn Ihr Werk während einer der Top 300 Tours, der 300 umsatzstärksten Tourneen pro Jahr, gespielt wurde.

Live-Aufführungen in Grossbritannien

Tantiemen werden von der britischen Schwestergesellschaft PRS nur für Konzerte an Grossveranstaltungen bezahlt. Für Live-Aufführungen in Pubs, Discos und kleineren Clubs können Urheber im Rahmen des «PRS Gigs and Clubs Scheme» eine kleine Tantieme beantragen. Bitte melden Sie uns entsprechende Aufführungen bis spätestens 11 Monate nach der Aufführung, damit wir eine fristgerechte Einreichung der entsprechenden Unterlagen an PRS gewährleisten können. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.prsformusic.com/royalties/live-performance-royalties.