Beschwerdekommission

Zur Bearbeitung von Beschwerden hat die SUISA die Beschwerdekommission geschaffen. Diese kümmert sich um Beschwerden von Auftraggebern und Mitgliedern der SUISA sowie von ausländischen Schwestergesellschaften. Sie stellt ein eigenes Organ der SUISA dar und ist in den SUISA-Statuten verankert (Ziffer 9.5).

Die Beschwerdekommission besteht aus zwei Mitgliedern des Vorstandes und dem Leiter des Rechtsdienstes der SUISA (als Vorsitzendem) sowie zwei weiteren fachkundigen Personen, die nicht Mitglieder der SUISA sein dürfen. Alle Mitglieder der Kommission werden von der Generalversammlung gewählt.

Voraussetzungen für eine Beschwerde

Eine Beschwerde kann grundsätzlich in allen Angelegenheiten erhoben werden, die das Verhältnis zwischen Auftraggebenden, Mitgliedern oder Schwestergesellschaften und der SUISA betreffen. Voraussetzung ist, dass das Beschwerdebegehren zuerst von den zuständigen SUISA-internen Stellen (die Mitarbeitenden an die sich das Mitglied ursprünglich mit seinem Anliegen wandte und die Geschäftsleitung) behandelt worden sind. Die Geschäftsleitung, die zweite Instanz, kann vom Mitglied einberufen werden, wenn dem Anliegen des Mitglieds nicht zur Zufriedenheit entsprochen wurde. Erst nachdem auch die Geschäftsleitung ein Beschwerdebegehren abgelehnt hat oder nicht darauf eingegangen ist, kann innert drei Monaten eine Beschwerde bei der Beschwerdekommission erhoben werden. Bei Ablehnung der Aufnahme als Mitglied beträgt die Frist nur zwei Monate (Ziffer 5.3 der SUISA-Statuten).
 
Ausgeschlossen ist eine Beschwerde unter anderem in folgenden Angelegenheiten:

  1. Wenn es um den Inhalt der SUISA-Statuten, des Wahrnehmungsvertrages und des Verteilungsreglements geht. Durch eine Beschwerde kann keine Änderung dieser Erlasse verlangt werden.
  2. Streitigkeiten zwischen Rechtsinhabern über den Urheberrechtsschutz an einem Werk, über die Urheberschaft oder die Beteiligung an einem Werk sowie die Verletzung von Urheberrechten an einem Werk durch ein anderes Werk.
  3. Angelegenheiten der Urheber- und Verlegerfürsorge.
  4. Angelegenheiten der FONDATION SUISA.

 
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Reglement der Beschwerdekommission.
 
 
So leiten Sie ein Beschwerdeverfahren ein

Nachdem die Geschäftsleitung ein Beschwerdebegehren abgelehnt hat oder nicht darauf eingegangen ist, kann innert drei Monaten eine Beschwerde bei der Beschwerdekommission erhoben werden. Beschwerden sind auf Deutsch oder Französisch schriftlich an die Postadresse der SUISA oder per E-Mail an suisa@suisa.ch einzureichen. Ihr Schreiben muss einen Antrag (was Sie mit der Beschwerde erreichen wollen) und eine Begründung (warum Sie es erreichen wollen) enthalten.
 
Anschliessend wird Ihr Anliegen von der Kommission abgeklärt. Dabei kann es sein, dass Sie von der Kommission zu einer mündlichen Besprechung eingeladen werden, um nach Möglichkeit eine Einigung herbeizuführen.
 
Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Kommission über die Beschwerde. Sie teilt den Entscheid schriftlich und mit einer Begründung mit. Wird die Beschwerde ganz oder teilweise abgelehnt, werden Sie darüber informiert, welche anderen Möglichkeiten es gibt, Ihr Begehren weiterzuverfolgen.
 
Ein Beschwerdeverfahren ist in der Regel kostenlos.
 
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Reglement der Beschwerdekommission.